Satzung


Satzung des Österreichischen Jagdspanielklubs (ÖJSpK)
(mit  Änderungen,  beschlossen  durch  die  Generalversammlungen  vom 25.  März  2006,  19.  Februar  2011,  16.  März 2014, 02.April 2016, 23. März 2019 und 7. Juni 2023)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereins
1. Der im Jahre 1907 gegründete Verein führt den Namen „Österreichischer Jagdspanielklub“ (ÖJSpK).
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Der Klub gliedert sich in Sektionen, in der Folge Landesgruppen (LG) genannt.
4. Er     gehört     dem     Österreichischen     Kynologenverband     (ÖKV)     und     dem     Österreichischen Jagdgebrauchs-hundeverband (ÖJGV) als ordentliches Mitglied an.
5. Das Geschäftsjahr des ÖJSpK entspricht dem Kalenderjahr und beginnt somit mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.

§ 2 Zweck des ÖJSpK
Der Zweck ist der Aufbau und Pflege der Mensch-Tier-Beziehung, die Förderung des allgemeinen Interesses am Spaniel, der Hoch- und Reinzucht, sowie die Verbreitung der verschiedenen Spanielrassen der FCI Gruppe 8, unter besonderer Bedachtnahme auf den wesensfesten Begleit- und Jagdhund.
Ein weiterer Zweck ist die Organisation von Veranstaltungen sowie die Herausgabe und der Betrieb gedruckter und digitaler Medien zwecks Förderung der Geselligkeit und Austausch von Informationen zum Wohle der Klubgemeinschaft.

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der  Vereinszweck  soll  durch  die  in  Abs.  2  und  3  angeführten  ideellen  und  materiellen  Mittel  erreicht werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Herausgabe von einheitlichen Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB),
b) Herausgabe der Prüfungsordnung (PO) für jagdliche Prüfungen,
c) Namhaftmachung von Leistungsrichteranwärtern und Leistungsrichtern,
d) Namhaftmachung von Formwertrichteranwärtern und Formwertrichtern,
e)  Veranstaltung  von  Ausstellungen,  Ausbildungskursen  sowie  jagdlichen  und  nichtjagdlichen Prüfungen,
f)  Aufrechterhaltung  hundesportlicher  Verbindungen  mit  ausländischen  Spanielklubs,  welche  der „Federation Cynologique Internationale“ (FCI) angehören,
g) Bekanntgabe und Erfassung von Zuchthunden,
h) Information und Öffentlichkeitsarbeit,
i) Herausgabe von Publikationen,
j) Abhaltung von Versammlungen und sonstigen Klubveranstaltungen,
k) Widmung von Preisen für Ausstellungen und jagdliche Prüfungen.
l) Förderung des Aufbaues und der Pflege von Mensch-Tier Beziehungen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus Veranstaltungen,
c) Spenden, Schenkungen, Widmungen für Klubzwecke und sonstige Zuwendungen.

4. Der ÖJSpK übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) aus.

§ 4 Beitritte
1. Die Beitrittserklärung stellt einen Antrag auf Aufnahme in den Klub als Mitglied dar, sie ist schriftlich an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
2. Der Antragsteller darf nicht Mitglied eines der FCI nicht angehörigen Hundezuchtvereines sein.
3. Der  Name  des  Antragstellers  wird  in  der  ÖKV  -  Zeitschrift  „Unsere  Hunde“  (UH)  veröffentlicht. Mitglieder des ÖJSpK haben bis zur dort angegebenen Frist das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch zu erheben. Ein Einspruch ist schriftlich zu begründen und an die Geschäftsstelle zu richten.
4. Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ist möglich.

§ 5 Mitglieder
Dem ÖJSpK gehören ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Junior-Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
1. Ordentliche  Mitglieder  können  alle  physischen  Personen  ab  Vollendung  des  18.  Lebensjahres,  sowie juristische Personen werden.
2. Junior-Mitglieder  können  Personen  bis  Vollendung  des  18.  Lebensjahres  über  Antrag  des  gesetzlichen Vertreters werden.
a) Die Junior-Mitgliedschaft geht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet   wird,   in   eine   ordentliche   Mitgliedschaft   über,   ohne   dass   es   einer   gesonderten Antragstellung bedarf.
b) Junior-Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, ausgenommen
· das Wahl- und Stimmrecht, sowie
· das Recht der Antragstellung zur Generalversammlung (GV) und zur LG - Hauptversammlung.
3. Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der GV Mitglieder ernannt werden, die sich entweder um den ÖJSpK im Besonderen oder um die Zucht und Verwendung des Spaniels im   Allgemeinen   besondere   Verdienste   erworben   haben.   Sie   haben   alle   Rechte   und   Pflichten   eines ordentlichen Mitgliedes, ausgenommen der Beitragszahlung nach § 6.
4. Die Mitglieder sind mit der EDV - unterstützten Verarbeitung ihrer Daten einverstanden.

§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied, Familienmitglied und Junior-Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der  GV bestimmt  wird.  Dieser  ist innerhalb  der  vom Kassier  gesetzten Frist zur Zahlung  fällig.  Bei  Nichtbezahlung  bzw.  unvollständiger  Zahlung  des  jährlichen  Mitgliedsbeitrages  (inkl. aller  Beträge  für  die  durch  das  Mitglied  über  den  ÖJSpK  bestellten  Zeitschriften)  bis  zum  Zeitpunkt  der ÖJSpK –  Generalversammlung,  werden alle Zusendungen  von  Zeitschriften bis zur  vollständigen  Zahlung eingestellt. Ein Recht auf Nachlieferungen besteht nicht.
2.  Berufsjäger,  Jagdaufsichtsorgane,  Junior-Mitglieder  und  Familienmitglieder  zahlen  einen  verminderten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand beschlossen wird.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Austritt aus dem ÖJSpK,
2. Tod eines Mitgliedes (bei juristischen Personen Verlust der Rechtspersönlichkeit),
3. Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
4. Ausschluss aus dem ÖJSpK.
ad 1. Der Austritt ist der Geschäftsstelle des ÖJSpK schriftlich bekannt zu geben. Das austretende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet.

ad 3. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und trotz schriftlicher Zahlungserinnerung  mit  mehr  als  einem  Jahresbeitrag  in  Verzug  ist.  Die  Nachfrist  für  die  Bezahlung  des Beitragsrückstandes wird vom Kassier festgelegt.
ad 4.
a)  Ein  Mitglied  kann  durch  Vorstandsbeschluss  ausgeschlossen  werden.  Vor  Beschlussfassung durch  den  Vorstand  ist  das  Mitglied  zu  einer  schriftlichen  Äußerung  aufzufordern,  in  der  Folge vorzuladen und anzuhören.
Ausschlussgründe sind unter anderem:
aa) Verstoß gegen die Satzung des ÖJSpK oder gegen dessen satzungsgemäße Interessen, bb) Verstoß gegen die Grundsätze der Rassehundezucht,
cc) Schwerste Verfehlungen gegen die ZEB,
dd) Verstoß gegen Tierschutzgesetze,
ee) Beleidigungen im Rahmen des Klublebens gegenüber Klubmitgliedern, soferne sich der/die Beleidiger/in über Aufforderung des Vorstandes beim Beleidigten nicht in angemessener Weise entschuldigt. Eine solche Entschuldigung ist vom Beleidiger auch demjenigen Personenkreis, an den die Beleidigung verbreitet wurde, unverzüglich auf die selbe Weise bekanntzugeben.
b) Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch beim Ehrenrat erheben.
c) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch eine Generalversammlung ausgeschlossen werden, sofern die klubinternen Rechtsmittel davor ausgeschöpft wurden oder darauf verzichtet wurde. Als Ausschlussgründe gelten diejenigen von ad 4) aa) bis ee). Gegen einen auf diese Weise erfolgten Ausschluss sind keine klubinternen Rechtsmittel zulässig.

§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die  Mitglieder  genießen  alle  Vorteile,  welche  der  ÖJSpK  satzungsgemäß  und  auf  Grund  besonderer Bestimmungen gewährt. Alle Versammlungen und Veranstaltungen des ÖJSpK sind ihnen zugänglich.
2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht bei allen Wahlen und Abstimmungen in der LG, der sie angehören, sowie das passive und aktive Wahlrecht in und zu den Organen des   ÖJSpK,   sofern   der   Mitgliedsbeitrag   nachweislich   bezahlt   ist.   (Ausnahmen   siehe   §   5   lit.   2.b Juniormitglieder).
3. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist unzulässig.

§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und alle veröffentlichten Beschlüsse des ÖJSpK einzuhalten und die Klubzwecke tatkräftig zu fördern.
2. Die Mitglieder sind angehalten, ihre Spaniels in das vom ÖKV geführte Österr. Hundezuchtbuch (ÖHZB) eintragen zu lassen und verpflichtet, die ZEB des ÖKV und des ÖJSpK einzuhalten.

§ 10 Organe des ÖJSpK
I Generalversammlung
II Vorstand
III Rechnungsprüfer
IV Ehrenrat

I. Generalversammlung

A) Durchführung der GV
1. Die ordentliche GV hat im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung  sind  vom  Vorstand  den  Mitgliedern  sechs  Wochen  vorher  schriftlich  bekannt  zu geben.

2.  Anträge,  mit  Ausnahme  des  Antrages  der  Rechnungsprüfer  auf  Entlastung  des  Vorstandes, Anträge  des  Vorstandes  und  Antrag  des  Kassiers  auf  Festlegung  des  Mitgliedsbeitrages,  sind schriftlich  drei  Wochen  vor   der  GV  mittels  eingeschriebenem  Brief  bei  der  Geschäftsstelle einzubringen.
3. Eine außerordentliche GV kann vom Vorstand des ÖJSpK durch Beschlussfassung, den von der GV gewählten Rechnungsprüfern oder von 1/10 der Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs an die Geschäftsstelle beantragt werden.
Der Antrag hat die Begründung für die Einberufung der außerordentlichen GV zu beinhalten und deren Tagesordnung.
Die  außerordentliche  Generalversammlung  muss  binnen  8  Wochen  nach  Beschlussfassung  durch den Vorstand, oder nach Einlangen des Antrages bei der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
Anträge zu einer außerordentlichen GV können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.
4.  Die  GV  ist  beschlussfähig,  wenn  1/5  der  stimmberechtigten  Mitglieder  anwesend  ist.  Ist  diese Anzahl  nicht  erschienen,  so  findet  eine  halbe  Stunde  später  eine  GV  mit  gleicher  Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Den Vorsitz in der GV führt der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident, für  den  Fall  der  Verhinderung  beider  das  älteste  Mitglied  des  Vorstandes,  für  den  Fall  der Abwesenheit des gesamten Vorstandes das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.
6.   Der   Vorsitzende   bestimmt,   soweit  in  der   Satzung   nicht  anders  vorgesehen,   die   Art  der Abstimmung.
7. Der Vorsitzende bestimmt zwei Protokollführer, zwei Stimmprüfer (gleichzeitig als Wahlhelfer) und bei Bedarf einen Wahlleiter.
8.  Die  GV  beschließt,  soweit  nicht  anders  bestimmt,  durch  absolute  Mehrheit  der  gültigen befürwortenden  oder  ablehnenden  Stimmen.  Einstimmigkeit  ist  erforderlich  für  die  freiwillige Auflösung des Klubs; Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für Satzungsänderungen.

B) Aufgaben der GV
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Jahresabschlusses.
2. Entscheidung über den Antrag der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht Obleute der LG sind.
a)    Die    Wahl    der    Vorstandsmitglieder    erfolgt    auf    Grund    von   Wahllisten.    Der Wahlvorschlag  des  Vorstandes  wird  mit  der  Einladung  zur  GV  bekannt  gegeben.  Alle ordentlichen  Mitglieder,  Familienmitglieder  und  Ehrenmitglieder  haben  das  Recht,  eine vollständige  Wahlliste,  welche  die  schriftliche  Zustimmung  der  genannten  Kandidaten enthalten   muss,   bis   spätestens   vier   Wochen   vor   der   GV   bei   der   Geschäftsstelle eingeschrieben einzubringen. Für die Einreichung von Wahllisten ist die Verwendung des bei der Geschäftsstelle erhältlichen Formblattes zwingend vorgeschrieben.
b) Auf jeder Liste ist bei sonstiger Ungültigkeit ersichtlich zu machen, wer diese einreicht.
c)  Über  die  Wahllisten  ist  in  geheimer  Wahl  abzustimmen.  Streichungen  oder  Zusätze machen diese Stimme ungültig.
d) Jene Wahlliste gilt als gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kann keine Wahlliste die absolute Mehrheit erreichen, so ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
e)  Wird  nur  ein  Wahlvorschlag  eingebracht,  so  ist  auch  über  diesen  in  geheimer  Wahl abzustimmen.  Der  Wahlvorschlag  gilt  als  gewählt,  wenn  er  die  einfache  Mehrheit  der gültigen  Stimmen  erhält.  Wird  die  einfache  Mehrheit  nicht  erreicht,  ist  innerhalb  von  3
Monaten  eine  außerordentliche  GV  mit  dem  einzigen  Tagesordnungspunkt  Neuwahlen, einzuberufen.

4. Satzungsänderungen;
5. jährliche Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Ersatzrechungsprüfers;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
8. Entscheidung über gestellte Anträge, soweit sie in den Aufgabenbereich der GV fallen;
9. Wahl des Vorsitzenden des Ehrenrats und seines Stellvertreters, diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines LG-Ausschusses sein.
10. Auflösung des Klubs.

C)
1.  Über  jede  GV  ist  ein  Protokoll  zu  führen,  aus  dem  die  Tagesordnungspunkte,  die  gefassten Beschlüsse und deren satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von den Protokollführern zu unterfertigen.
2.  Anträge,  deren  Gegenstand  nicht  in  den  Aufgabenbereich  der  GV  fallen,  werden  bekannt gegeben, aber nicht behandelt.
3. Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der GV, die in der GV selbst gestellt werden
(Dringlichkeitsanträge),  können  nur  dann  einer  Abstimmung  zugeführt  werden,  wenn  mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der sofortigen Behandlung zustimmen.

II. Vorstand

1. Die Leitung des ÖJSpK hat der Vorstand inne, welcher der GV rechenschaftspflichtig ist. Der Vorstand hat  alle  Aufgaben  wahrzunehmen,  welche  nicht  ausdrücklich  durch  die  Satzung  anderen  Vereinsorganen zugewiesen sind.
2.   Alle   Vorstandsmitglieder   sind   ermächtigt,   den   in   ihren   Wirkungsbereich   fallenden   Schriftverkehr (ausgenommen mit Behörden) ohne Gegenzeichnung des Präsidenten zu unterfertigen, wobei das jeweilige Referat anzuführen ist.
Der Vorstand besteht aus
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Geschäftsstelle/Schriftführer
d) Kassier
e) Zuchtwart
f) Ausstellungsreferent
g) Jagdreferent
h) Öffentlichkeitsreferent
i)   Dummyreferent
j)  den in den Landesgruppen gewählten LG - Obleuten.
3.  Dem  von  der  GV  gewählten  Vorstand  müssen  mindestens  7  Klubmitglieder  angehören,  die  für  eine Funktionsdauer  von  3  Jahren  gewählt  werden.  Die  Übernahme  von  Doppelfunktionen  im  Rahmen  des Vorstands  lt.  §  10.II.2  Zif.  a)  bis  i)  ist  möglich  sofern  dies  nicht  wegen  Unvereinbarkeit  durch  das Vereinsgesetz ausgeschlossen ist.
4.    a/b) Der Präsident - bei dessen Verhinderung der Vizepräsident - vertritt den Klub nach außen.
Er  vollzieht  die  Beschlüsse  der  GV  sowie  des  Vorstandes.  Er  führt  in  den  Versammlungen  und Sitzungen den Vorsitz. Bei Verhinderung beider, gehen deren Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied über.

c) Die Geschäftsstelle/der Schriftführer
führt den Schriftverkehr des ÖJSpK und die Sitzungsprotokolle.
d) Der Kassier
besorgt  den  Geldverkehr,  führt  die  Buchhaltung  und  trägt  die  Verantwortung  für  eine  sorgfältige Aufbewahrung   aller   Einzelbelege,   um   deren   Verfügbarkeit   für   die   Dauer   von   7   Jahren sicherzustellen.    Verfügungen    über    Geld    oder    Geldwerte    müssen    vom   Präsidenten    oder Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet werden.
e) Der Zuchtwart
hat   die   Aufgabe,   die   Züchter   in   züchterischen   Belangen   zu   beraten   und   das   Recht   die Zuchteinrichtungen    zu    besichtigen.    Er    ist    verantwortlich    für    die    Aufzeichnungen    der Zuchtergebnisse, und hat die Eintragungen in das ÖHZB vorzubereiten und zu überwachen sowie für deren regelmäßige Veröffentlichung zu sorgen. Er führt die Deckrüdenkartei.
f) Der Ausstellungsreferent
organisiert und koordiniert Sonderausstellungen, Klubzuchtschauen, sowie alle Veranstaltungen auf dem Ausstellungssektor.
g) Der Jagdreferent
Der   Referent   für   jagdkynologische   und   jagdnahe   kynologische   Aktivitäten   („Jagdreferent“) koordiniert  sämtliche  jagdkynologischen  und  jagdnahen  kynologischen  Aktivitäten  des  ÖJSpK sowie das entsprechende Prüfungswesen samt den zugehörigen Regelwerken.
h) Der Öffentlichkeitsreferent
hat   die   Aufgabe,   die   vom   ÖJSpK   betreuten   Spanielrassen   gegenüber   der   Öffentlichkeit, insbesondere durch Bemühen um Medienberichterstattung, der Allgemeinheit zu präsentieren.
i)  Der Dummyreferent
Der Referent für nichtjagdliche Aktivitäten mit Dummies („Dummyreferent“) koordiniert die Ausbildung und Durchführung von Veranstaltungen wie etwa Dummy Prüfungen und Working Tests des ÖJSpK, die Pflege von Kontakten mit Dummy Spezialisten im In- und Ausland, sowie das entsprechende Prüfungswesen samt den zugehörigen Regelwerken.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder von der Vorstandssitzung verständigt wurden und mindestens fünf Personen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit  entscheidet  die  Stimme  des  Vorsitzenden.  Ausgenommen  davon  ist  ein  Beschluss über die Auflösung einer Landesgruppe, dieser bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gemäß
§10.II.2.a)   bis   i).   Der   Vorstand   bestimmt   die   erforderlichen   Delegierten   des   Klubs   und   deren Stellvertreter zu Veranstaltungen des ÖKV und des ÖJGV.
Der  Vorstand  darf  sich  bei  seinen  Tätigkeiten  auch  zeitgemäßer  (digitaler)  Kommunikationstechniken bedienen. Insbesonders dürfen auch Vorstandsbeschlüsse in elektronischer Form zustande gebracht werden. Der  Vorstand  ist auf solche Weise beschlussfähig, sofern alle Vorstandsmitglieder  von der  Geschäftsstelle oder vom Präsidenten über einen abzustimmenden Antrag am selben Tag in elektronischer Form informiert wurden und binnen einer Frist von einer Woche mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder darüber in elektronischer Form abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Jeder Ämterführer darf zu seiner Unterstützung sich eines oder mehrerer Gehilfen („Beauftragte“) bedienen. Diese haben jedoch KEIN Stimmrecht, ihre Arbeit ist ehrenamtlich und sie unterliegen der Schweigepflicht. Der  Vorstand  ist  über  deren  Bestellung  durch  den  Ämterführer  im  Vorhinein  zu  informieren  und  hat  in begründeten Fällen ein Vetorecht. Für die Abberufen derartiger Gehilfen gilt dasselbe Procedere.
5. Alle Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
6. Sollten innerhalb der Funktionsdauer des Vorstandes eines oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hat der Vorstand die Pflicht, ein Klubmitglied mit der Amtsführung der vakanten Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten Generalversammlung abzustimmen, sofern in dieser nicht die Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
7. Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Vorstandes innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer GV möglich.  Vom  Rücktritt  eines  oder  mehrere  Vorstandsmitglieder  unberührt  bleibt  die  persönliche  Haftung jedes einzelnen zurückgetretenen Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein. Siehe VerG 2002 - 5. Abschnitt (Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins) §23 bis §26.

III. Die Rechnungsprüfer

1. überprüfen    den    vom    Kassier    vorgelegten    Rechnungsabschluss    auf    Ordnungsmäßigkeit  und satzungsgemäße Verwendung der Klubmittel.

2. Sie haben festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Stellen die  Rechnungsprüfer  fest,  dass  der  Vorstand  auf  schwerwiegende  Weise  gegen  die  ihm  obliegenden Rechnungslegungspflichten  verstößt,  ohne  dass  zu  erwarten  ist,  dass  im  Verein  in  absehbarer  Zeit  für wirksame  Abhilfe  gesorgt  wird,  so  haben  sie  vom  Vorstand  die  Einberufung  einer  GV  zu  verlangen.  Sie können auch selbst eine Außerordentliche GV einberufen.
3. Die  Rechnungsprüfung  hat  im  Zuge  einer  dafür  einberufenen  Vorstandssitzung  in  Anwesenheit  des Präsidenten, des Kassiers, des Zuchtwartes, des Ausstellungsreferenten und des Referenten für das jagdliche Prüfungswesen stattzufinden.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen weder mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein noch im gemeinsamen Haushalt wohnen.
5. Der Antrag über die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung ist durch die Rechnungsprüfer zu stellen.
6. Verletzt ein Mitglied des Vorstands unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters   seine   gesetzlichen   oder   satzungsgemäßen   Pflichten   oder   rechtmäßige   Beschlüsse   des Vorstands, so haftet es gemäß VerG § 24. (1) dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu berücksichtigen.

IV. Der Ehrenrat

1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind  vor  dem Ehrenrat als Schlichtungseinrichtung des ÖJSpK auszutragen. Die Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.
2.  Der  Ehrenrat  setzt  sich  aus  dem  von  der  GV  für  die  Funktionsperiode  des  Vorstands  gewählten Vorsitzenden,  bei  dessen  Verhinderung  dem  ebenso  von  der  GV  für  die  Funktionsperiode  des  Vorstands gewählten Stellvertreter und zwei in den Landesgruppen gewählten Ehrenräten zusammen, die nicht selbst Partei sein dürfen. Die für jedes Verfahren getrennt zu ermittelnden zwei LG-Ehrenräte aus der Gruppe aller LG-Ehrenräte des ÖJSpK, erfolgt über Losziehung unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Ehrenrats und zweier vom Vorstand bestimmter Vertreter aus dem Kreis der Ämterführer und LG-Obleute.
3. Das Ansuchen um Einberufung des Ehrenrats ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
3a. Aus der Anzeige müssen folgende Punkte zweifelsfrei hervorgehen:
1. der Anzeigende
2. der Angezeigte
3. das dem Angezeigten zur Last gelegte Vergehen
4. Beweise und Zeugen
5. der Nachweis (Einzahlungsbeleg) über die Hinterlegung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe des 10- fachen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder des ÖJSpK durch den Anzeigenden auf ein dafür eingerichtetes Konto des ÖJSpK. Sollte der Verfahrenskostenbeitrages nicht binnen 7 Tagen nach Einbringung des Ansuchens auf diesem Konto eingehen, wird das Verfahren nicht behandelt.
3b. Die Kosten bei Freispruch oder Abweisung des Antrags trägt der Anzeiger. Es erfolgt Verrechnung mit dem Verfahrenskostenbeitrag. Übersteigen die tatsächlichen Verfahrenskosten den hinterlegten Verfahrenskostenbeitrag, hat der Anzeiger den Differenzbetrag unverzüglich nach Bekanntgabe desselben durch den Vorsitzenden des Ehrenrates auf das für den Verfahrenskostenbeitrag eingerichtete Konto des ÖJSpK einzuzahlen.
Sofern die tatsächlichen Verfahrenskosten geringer sind als der entrichtete Verfahrenskostenbeitrag, ist dem Anzeiger der Differenzbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.
Bei Schuldspruch hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen und diese unverzüglich nach Bekanntgabe derselben durch den Vorsitzenden des Ehrenrates auf das für den Verfahrenskostenbeitrag eingerichtete Konto des ÖJSpK einzuzahlen. In diesem Falle ist dem Anzeiger der von ihm vorausbezahlte Verfahrenskostenbeitrag zurückzuerstatten. Der ÖJSpK selbst ist keinesfalls verpflichtet, den Beteiligten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4. Die Geschäftsstelle übermittelt alle Schriftstücke gleichzeitig an den Vorsitzenden des Ehrenrats und an die  Gegenpartei.  Die  Gegenpartei  hat  nun  eine  Frist  von  30  Tagen  zu  den  erhobenen  Vorwürfen  beim Ehrenrat ebenso schriftlich Stellung zu nehmen und eventuelle Zeugen zu benennen.

Wird  diese  Frist versäumt  oder  weigert  sich  die  Gegenpartei  zu  den  erhobenen  Vorwürfen  Stellung  zu  nehmen,  wird unbeschadet dieses Umstands durch den Vorsitzenden des Ehrenrats eine Sitzung des Ehrenrats einberufen zu der beide Parteien geladen werden.
5. Die Tätigkeit der Ehrenräte ist ehrenamtlich und vertraulich, jedoch gebührt ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, der durch die unterliegende Partei (bei Ausgleich durch beide Streitparteien) zu bezahlen ist.
6. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
7. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat nach Fällung des Schiedsspruches dem Vorstand zu berichten.  Die  Kosten  des  Verfahrens  sind  vom  Unterlegenen,  im  Falle  eines  Vergleiches  von  beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Der Spruch des Ehrenrats ist vereinsintern endgültig.
8. Über den Verlauf des Ehrenratsverfahrens sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist schriftlich festzuhalten.

§ 11 Landesgruppen
Zur besseren regionalen Betreuung der Mitglieder ist der ÖJSpK in Landesgruppen, untergliedert.
A. Mitgliedschaft zu einer Landesgruppe
1. Grundsätzlich gehören alle Mitglieder des ÖJSpK jener Landesgruppe (LG) an, welche für ihre dem    ÖJSpK    bekannt    gegebene    Adresse    bereits    besteht.    Ausgenommen    davon    sind Auslandsmitglieder  und  Mitglieder,  die  ausdrücklich  schriftlich  erklären,  keiner  Landesgruppe angehören zu wollen.
2. Neue Mitglieder können mit dem Antrag auf Aufnahme in den ÖJSpK bekannt geben, welcher Landesgruppe sie beitreten möchten.
3.  Ein  Übertritt  in  eine  andere  LG  ist  beliebig  oft,  jeweils  mit  Stichtag  1.  Jänner,  möglich.  Der Wechsel der LG muss vom übertretenden Mitglied den beiden LG-Obmännern und dem Kassier des ÖJSpK schriftlich mitgeteilt werden.
B. Gründung von Landesgruppen
1. Je Bundesland ist nur eine LG zugelassen.
2. Proponenten für die Gründung einer LG haben den Antrag an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
a)  Der  Antrag  hat  die  schriftliche  Willenserklärung  zur  Gründung  einer  LG  von  mindestens  20 ordentlichen/Familien-/Ehrenmitgliedern des ÖJSpK zu enthalten.
b)  Weiteres  muss  der  Antrag  einen  Vorschlag  über  die  Zusammensetzung  des  LG-Ausschusses enthalten.
c) Der Antrag auf Neugründung einer LG wird im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Vorstand des ÖJSpK geprüft und darüber entschieden.
d)   Bei   Genehmigung   des   Antrags   teilt   der   Vorstand   des   ÖJSpK   seine   Entscheidung   dem vorgeschlagenen Obmann der neuen LG mit. Dieser hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Bescheides des Vorstandes die Gründungsversammlung der LG einzuberufen.
e) Bei der Gründungsversammlung sind alle ordentlichen/Ehrenmitglieder, die laut Mitgliederliste des  ÖJSpK  in  diesem  Bundesland  wohnhaft  sind  oder  auf  der  Proponentenliste  aufscheinen  und nachweislich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, stimmberechtigt.
f) Gehen für ein Bundesland vor Gründung einer LG mehrere Anträge auf Gründung einer solchen LG   ein,   erhält   der   vorgeschlagene   Obmann   der   ersten   Proponentenliste   den   Auftrag   zur Durchführung  der  LG-Gründungsversammlung,  in  der  ein  Vorstandsmitglied  des  ÖJSpK  den Vorsitz führt.
g) Die Anträge betreffend der Zusammensetzung des LG-Ausschusses gelten als Wahlvorschläge, welche bei der Gründungsversammlung zur Abstimmung gelangen.

h)  Die  Proponenten  und  jene  Mitglieder,  die  ihren  dem  ÖJSpK  bekannt  gegebenen  Wohnsitz  im Gebietsbereich  der  neu  gegründeten  LG  haben,  werden  mit  der  erfolgten  Gründung  der  LG Mitglieder derselben.
C. Der Landesgruppenausschuss
1.  Die  Leitung  der  LG  hat  der  Landesgruppenausschuss  inne,  welcher  aus  mindestens  vier Mitgliedern der LG, und zwar
a) dem Obmann, welcher gleichzeitig Vorstandsmitglied ist
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer besteht.
2. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesgruppenausschusses gelten die Vorschriften  der  Satzung  des  ÖJSpK  über  den  Vorstand  im  Rahmen  ihrer  Tätigkeiten  für  die Landesgruppe   sinngemäß,   wobei   ein   Mitglied   des   LG-Ausschusses   auch   die   Aufgaben   der Geschäftsstelle erledigt. Der LG-Kassier übergibt bis Ende Jänner jedes neuen Geschäftsjahres des ÖJSpK    einen    schriftlichen,    durch    die    LG-Rechnungsprüfer    geprüften    und    von    diesen unterzeichneten LG -Jahresabschlussbericht für das vergangene Kalenderjahr. Dieser Bericht muss neben  den  Summen  der  Einnahmen/Ausgaben  auch  den  Kapitalstand,  die  Summe  der  bewerteten Vorräte  lt.  Inventur  und  eine  Inventur  des  unbewerteten  Sachanlagevermögens  per  Stichtag  1. Jänner und 31. Dezember des vergangenen Jahres aufweisen.
3.   Die   Mitglieder   des   LG-Ausschusses   und   ein   Ehrenratsmitglied   werden   von   der   LG- Hauptversammlung  für  eine  Funktionsdauer  von  drei  Jahren  gewählt.  Ein  gemeinsamer  Rücktritt des gesamten Ausschusses innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer LG-Hauptversammlung möglich.
4. Vom Rücktritt eines oder mehrere Ausschussmitglieder unberührt, bleibt die persönliche Haftung jedes einzelnen zurückgetretenen Ausschussmitglieds gegenüber dem Verein. Siehe VerG 2002 - 5. Abschnitt (Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins) §23 bis §26.
D. Landesgruppen-Hauptversammlung I.

1.  Die  ordentliche  LG-Hauptversammlung  hat  im  ersten  Halbjahr  eines  jeden  Jahres stattzufinden.
2. Zu ihr sind alle LG-Mitglieder und der Vorstand des ÖJSpK schriftlich 6 Wochen vorher unter  Bekanntgabe  von  Ort,  Zeitpunkt  und  der  Tagesordnung,  einzuladen.  Der  Vorstand des  ÖJSpK  hat  mindestens  einen  von  der  GV  gewählten  Ämterführer  zu  der  LG- Hauptversammlung zu entsenden.
3.   Den   Vorsitz   bei   der   LG-Hauptversammlung   führt   der   LG-Obmann   oder   sein Stellvertreter, bei Verhinderung beider  ein anwesendes Vorstandsmitglied  aus dem Kreis der Ämterführer.
4.  Gültige  Beschlüsse  der  LG-Hauptversammlung  können  nur  im  Rahmen  des  der  LG übertragenen selbstständigen Wirkungsbereiches gefasst werden.
5. Darüber hinausgehende Entschließungen in der LG sind als Anträge an den Vorstand des ÖJSpK zu stellen.
II. Aufgaben der LG-Hauptversammlung
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Ausschusses und des Jahresabschlusses.
2.  Wahl  des  Ausschusses  und  eines  Mitglieds  des  Ehrenrats.  Sollten  innerhalb  der Funktionsdauer   des   Ausschusses   eines   oder   mehrere   Ausschussmitglieder   oder   der gewählte  Ehrenrat  ausscheiden,  so  hat  der  verbleibende  Ausschuss  die  Pflicht  binnen  2 Monaten ein Klubmitglied ihrer Landesgruppe mit der vakanten Stelle zu betrauen. Über

diese  Kooptierung  ist  in  der  nächsten  LG-Hauptversammlung  abzustimmen,  sofern  in dieser  nicht  die  Neuwahl  des  Ausschusses  stattfindet.  Zur  Bestätigung  der  Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
3. Jährliche Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters, für welche die Rechte und  Pflichten  der  Rechnungsprüfer  des  ÖJSpK  sinngemäß  gelten.  Die  Rechnungsprüfer dürfen nicht mit einem Mitglied des Ausschusses der LG in einem gemeinsamen Haushalt leben.
4. Entlastung des LG-Ausschusses.
5. Abstimmung über gestellte Anträge.
III.
1.  Für  die  Einberufung,  Abwicklung,  die  Wahlen  und  die  Abstimmungen  in  den  LG- Gründungs-,   Haupt-   und   außerordentlichen   Versammlungen   gelten   sinngemäß   die Vorschriften  der  Satzung  des  ÖJSpK  über  die  Abhaltung  der  GV,  sofern  dies  nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
2. Eine außerordentliche LG-Hauptversammlung kann vom Vorstand des ÖJSpK, vom LG- Ausschuss,  oder  von  einem  Drittel  der  stimmberechtigten  LG-Mitglieder  jeweils  unter Angabe der Begründung oder bei gravierenden Mängeln in der Buchführung von den LG-
Rechnungsprüfern schriftlich beantragt werden, und hat binnen 8 Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.

E. Finanzierung der LG
1. Den Landesgruppen fließen 10% der bezahlten Mitgliedsbeiträge aller Landesgruppenmitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu (Kopfquote). Die Kopfquote wird von jenen Mitgliedern der Landesgruppe berechnet, die bis Jahresende (Stichtag 31. 12. d. l. J.) den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr eingezahlt haben. Die Auszahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach dem Stichtag.
2. Der darüberhinausgehende Aufwand der LG ist durch Erträge aus Veranstaltungen oder Spenden aufzubringen.
F. Belange der LG
1. Die LG sind berechtigt, LG-Schauen und - Prüfungen durchzuführen.
2.   Für   diese   Veranstaltungen   ist   hinsichtlich   der   Durchführung   und   des   Nenngeldes   das Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten des ÖJSpK herzustellen.
3.  Sonstige  zur  Betreuung  der  Mitglieder  und  zur  Förderung  der  Zwecke  des  ÖJSpK  geeignete Veranstaltungen,  wie  Übungs-  und  Trainingstage,  Wandertage,  Ausbildungskurse  etc.  bedürfen keiner Zustimmung des Vorstandes des ÖJSpK.
4. Alle LG-Mitglieder und die Geschäftsstelle des ÖJSpK sind von allen Aktivitäten zu unterrichten.
5. Alle Veranstaltungen der LG können von allen Mitgliedern des ÖJSpK besucht werden.
6.  Die  LG  stellen  für  Veranstaltungen  des  ÖJSpK,  die  in  ihrem  territorialen  Bereich  stattfinden, geeignete Mitarbeiter in Absprache mit den zuständigen Referenten zur Verfügung.
G. Auflösung der LG
1.  Die  Auflösung  einer  Landesgruppe  kann  nur  aufgrund  eines  einstimmigen  Beschlusses  des ÖJSpK Vorstands erfolgen.
2. Sinkt die Mitgliederzahl einer LG zum Stichtag einer GV des ÖJSpK auf unter 20 Mitglieder ab, so  hat  die  LG  drei  Jahre  Zeit,  die  Mindestanzahl  von  20  Mitgliedern  wieder  zu  erreichen.  Sollte innerhalb  dieser  Frist  die  erforderliche  Anzahl  nicht  erreicht  werden  kann  diese  LG  aufgelöst werden.
3.     Verliert,     bedingt     durch     einen     gleichzeitigen     Rücktritt     des     Obmanns     und     des
Obmannstellvertreters,  der  LG  -  Ausschuss  seine  Handlungsfähigkeit,  hat  der  letzte  gewählte Ausschuss gegenüber dem Vorstand des ÖJSpK binnen 14 Tagen Rechnung zu legen, alle in seiner

Verwahrung und  der  LG  gehörigen  materiellen  und  immateriellen Werte  und  die  LG-Kassa samt eventuell    erforderlicher    Zugriffsberechtigungen    dem    ÖJSpK    Kassier    zur    treuhändischen Aufbewahrung   zu   übergeben.   Der   letzte   gewählte   Ausschuss   der   LG   haftet   für   etwaige Verbindlichkeiten  der  LG.  Bis  zur  Wahl  eines  neuen  LG-Ausschusses  übernimmt  der  ÖJSpK- Vorstand  die  Betreuung  der  LG-Mitglieder.  Es  wird  durch  ihn  ehest  möglich  eine  AO  LG- Hauptversammlung nur zum Zweck einer Neuwahl des LG Ausschusses einberufen.
4. Die Mitglieder einer aufgelösten LG können selbst entscheiden, welcher bestehenden LG sie sich anschließen.
5.

a)  Das  nach  Abzug  der  Passiva  vorhandene  Vermögen  der  aufgelösten  LG  geht  in  der Folge an jene LG, der sich die Mitglieder der aufgelösten LG angeschlossen haben.
b) Schließen sich die Mitglieder verschiedenen LG an, ist das Vermögen der aufgelösten LG anteilsmäßig zu verteilen.

§ 12 Auflösung des Klubs
1.  Die  freiwillige  Auflösung  des  ÖJSpK  kann  nur  in  einer  ausschließlich  zu  diesem  Zweck  einberufenen außerordentlichen   Generalversammlung   und   bei   Einstimmigkeit   der   anwesenden   stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2.  Diese  GV  hat  auch  -  sofern  Vereinsvermögen  vorhanden  ist  -  über  die  Liquidation  zu  beschließen. Insbesondere  hat  sie  Liquidatoren  zu  bestellen  und  Beschluss  darüber  zu  fassen,  wem  diese  das  nach Abdeckung  der  Passiva  verbleibende  Vereinsvermögen  zu  übertragen  hat.  Dieses  Vermögen  muss,  soweit dies möglich und erlaubt ist, gemeinnützigen jagdlich- kynologischen Zwecken unter BedachtAuth-Code erforderlich, den du bei deinem alten Anbieter, bei dem die Domain registriert ist anfordern kannstnahme auf die einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO), zufallen.
3. Der  letzte Vorstand  hat entsprechend  den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung
des  ÖJSpK  der  Vereinsbehörde  schriftlich  anzuzeigen  und  ist  verpflichtet,  die  Auflösung  in  der  UH  zu veröffentlichen.

 



social media