ZEO Neu

Änderungen gegenüber der alten Fassung sind farblich markiert

Die neue ZEO ist ab 01.03.2022 gültig

Zucht- und Eintragungsordnung (ZEO)
des Österreichischen Jagdspanielklubs (ÖJSpK)
Inhalt
              Präambel
§ 1         Züchter/Deckrüdenhalter 
§ 2         Zuchtrechtsabtretung
§ 3         Zuchtzulassung
§ 4         Rassespezifische Vorschriften
§ 5         Zuchtalter
§ 6         Wurfanzahl, Wurfabstand
§ 7         Wurf
§ 8         Deckakt
§ 9         Kaiserschnitt   
§ 10       Ausländischer Deckrüde
§ 11       Künstliche Besamung
§ 12       Inzestzucht
§ 13       Importe
§ 14       Gliederung des ÖHZB, Eintragungen
§ 15       Zuchtprädikate
§ 16       Wurfmeldung
§ 17       Namensgebung
§ 18       Wurfabnahme
§ 19       Welpen Vermittlung
§ 20       Zuchtwart, Wurfabnehmer
§ 21       Sanktionen
§ 22       Gebühren
§ 23       Inkrafttreten

PRÄAMBEL
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei Personenbezeichnungen und personenbezogenen Hauptwörtern, die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
Die Zucht- und Eintragungsordnung des ÖJSPK regelt  die Zucht der Spanielrassen:      
FCI-Standard Nr.:     5 – English Cocker Spaniel,
FCI-Standard Nr.: 109 – Clumber Spaniel,
FCI-Standard Nr.: 123 – Field Spaniel,
FCI-Standard Nr.: 124 – Irish Water Spaniel, 
FCI-Standard Nr.: 125 – English Springer Spaniel, 
FCI-Standard Nr.: 126 – Welsh Springer Spaniel, 
FCI-Standard Nr.: 127 – Sussex Spaniel, 
FCI-Standard Nr.: 167 – American Cocker Spaniel, 
FCI-Standard Nr.: 301 -  American Water Spaniel 
für das Gebiet der Republik Österreich. Grundlage dieser Zuchtordnung sind die Zucht- und Eintragungsbestim-mungen (ZEO) des Österreichischen Kynologenverbandes (ÖKV) und das Internationale Zuchtreglement der Federation Cynologique Internationale (FCI) sowie die geltenden österreichischen Tierschutz- und Tierhaltungs-bestimmungen. Die ZEO ist für alle Züchter und Deckrüdenbesitzer bindend, auch wenn sie nicht Mitglied im ÖJSPK sind, sowie auf alle Zuchtvorgänge, aufgrund derer die Einrichtung des Österreichischen Hundezuchtbuches (ÖHZB) in Anspruch genommen wird, anzuwenden.
 
§ 1   ZÜCHTER/DECKRÜDENHALTER 
1.	Züchter ist der Eigentümer der Hündin zum Zeitpunkt der Belegung.
2.	Als Eigentümer gilt, wer den Hund unter einem rechtsgültigen Titel erworben hat, im unbestrittenen Besitz des Hundes ist und dies durch den rechtmäßigen Besitz der Ahnentafel, in die der vollständige Name, die Adresse und das Datum des Eigentumsübergangs eingetragen sind, nachweisen kann.
3.	Verantwortlich für die Auswahl der Zuchttiere und für die Zuchtergebnisse ist der Züchter. Der Züchter hat selbst für den Welpenverkauf zu sorgen.
4.	Der Züchter hat die Welpenkäufer über die Bedeutung von „A-“, „B-“ und Register-Ahnentafeln sowie über eventuelle Mängel der Welpen laut Wurfabnahmeprotokoll aufzuklären und den Eigentumswechsel auf der Ahnentafel einzutragen. Der Züchter hat auf der Ahnentafel zu unterschreiben.
5.	Erstzüchter haben ein Erstzüchterseminar des ÖKV oder ein vergleichbares Seminar zu besuchen damit eine Zuchtstättenkarte ausgestellt werden kann. Vor Aufnahme der Zucht gilt eine Meldepflicht bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 31(4) Tierschutzgesetz. Der Zuchtwart steht allen Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Verfügung.
6.	Werden keine anderen Abmachungen getroffen, so gilt bei Eigentumswechsel einer trächtigen Hündin der neue Eigentümer als Züchter des zu erwartenden Wurfes.
7.	Die Deckrüdenhalter sind verpflichtet, über alle Deckakte ihrer Rüden Buch zu führen. Dem Zuchtwart ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
§ 2    ZUCHTRECHTSABTRETUNG
1.	Das Recht zur Zuchtverwendung einer Hündin kann durch vertragliche Abmachung auf eine Drittperson übertragen werden (Zuchtrechtsabtretung).
2.	Die Zuchtrechtsabtretung ist schriftlich (ÖKV - Formular) und vor dem geplanten Deckakt zu vereinbaren. Eine Ausfertigung ist der Wurfmeldung beizulegen.
3.	Eine Zuchtrechtsabtretung ist nur dann wirksam, wenn der künftige Züchter im Besitz eines geschützten FCI-Zuchtstättennamens ist und der geplante Wurf dann in Österreich fällt.
§ 3   ZUCHTZULASSUNG
1.	Grundsätzliche Voraussetzung für die Zuchtverwendung sind Gesundheit, rassetypisches Wesen und Aussehen des Zuchthundes.
2.	Die Zuchtzulassung für Spaniels die im ÖHZB eingetragen sind, ist beim Zuchtwart zu beantragen und wird nach Übermittlung folgender Unterlagen durch diesen bestätigt:
a.	Original - Ahnentafel (AT)
b.	Gesundheitsvorsorge-Untersuchungen
b1: HD - Befund (Hüftgelenksdysplasie) - Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die einen HD-Befund der Grade A, B oder C aufweisen, wobei bei Grad C der Zuchtpartner mit HD – A befundet sein muss. Der Hund muss zum Zeitpunkt des Röntgens mindestens 12 Monate alt sein. Vor dem Röntgen ist der HD-Befundbogen beim Zuchtwart anzufordern. Zur HD Untersuchung und Befundung sind nur je-ne Tierärzte berechtigt die vom ÖKV anerkannt sind Untersuchungen der Hüftgelenksdysplasie durchzuführen. Züchter und Deckrüdenbesitzer, die nicht dem ÖJSpK angehören, können den HD Bogen beim Zuchtwart gegen Kostenersatz anfordern. Der HD-Befundbogen ist vom ÖKV anerkann-ten Tierarzt auszufüllen. Das Recht zur Einsetzung und Abberufung von Tierärzten, die berechtigt sind, eine Überbefundung durchzuführen, obliegt dem Vorstand des ÖJSpK. Eine Überbefundung ist auf Wunsch des Hundebesitzers möglich und ist von diesem selbst zu bezahlen Der Besitzer muss einen schriftlichen Antrag an den Zuchtwart stellen, die Überbefundung findet durch einen vom Zuchtwart genannten Tierarzt statt.
b2: Klinischer Augen-Befund (bei Ansuchen um die Zuchtzulassung darf der Befund nicht älter als 12 Monate sein) - das Mindestalter für die Erstuntersuchung beträgt 10 Monate. Es darf gezüchtet wer-den mit Hunden, die laut Befund „frei“ von progressiver Retinaatrophie (PRA), klinisch relevante Kata-rakte, Ektropium, Entropium und Retinadysplasie (RD) ausgenommen RD 1 (MRD) sind. Zuchtrele-vante Augenuntersuchungen werden ausschließlich von Mitgliedern der ECVO (European College of Veterinary Ophthalmologists) anerkannt. (Download der Liste unter www.ecvo.org oder www.augentierarzt.at/mitglieder ). Klinische Augenuntersuchungsbefunde sind bis zum vollendeten 8. Lebensjahr fortzuführen und dürfen am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr sein.
b3: DNA-Untersuchungen:
Spaniels für deren Vorfahren der Befund Clear/frei/normal/A (cl) bei einer DNA-Untersuchung festge-stellt wurde, gelten nach folgenden Regeln als getestet mit dem Ergebnis „clear by parentage“:
-	progressiver Retinaatrophie (PRA):  bis zur 3. Generation
-	familiäre Nephropathie (FN):            bis zur 3. Generation
-	Fucosidose (Fuco):                      bis zur 3.Generation
-	Phosphofructokinase (PFK):              bis zur 3. Generation
Es gelten folgende Bedingungen für DNA-Tests:
- Blutentnahme oder Backenabstrich durch einen Tierarzt oder Backenabstrich durch den Zuchtwart
- Abgleich der Kennzeichnungsnummer des Spaniels mit derjenigen auf der Ahnentafel durch Tierarzt oder Zuchtwart
- Es werden nur Zertifikate von Laboratorien anerkannt die nachweislich eine Akkreditierung nach ISO 17025 haben.
- Der Befund wird wie folgt bezeichnet: cl: clear, frei, normal, A; ca: carrier, Träger, B; af: affected, behaftet, C
- Dieser unanfechtbare Befund wird in die Ahnentafel eingetragen und veröffentlicht. Geforderte DNA-Untersuchungen siehe Rassespezifische Vorschriften
-Bei allen Krankheiten, die durch DNA-Befunde untersucht werden, muss in jeder Paarung mind. 1 Zuchtpartner frei sein.

c.	Formwert:                                                                                                                                
 I.:Es darf mit Hunden gezüchtet werden, die mindestens zwei Mal den Formwert  „sehr gut“ von zwei Formwertrichtern auf einer in Österreich  oder von zwei österreichischen Formwertrichtern im Ausland  von der FCI geschützten nationalen oder internationalen Ausstellung erhalten haben. Das Mindestalter des Hundes für den zweiten Formwert ist 12 Monate. 
II.: In Ausnahmefällen wird eine Einzelbegutachtung mit mind. dem Formwert „sehr gut“ als zuchtzu-lassender Formwert anerkannt. Vor einer Einzelbegutachtung ist der Zuchtwart zu kontaktieren, der Formwert ist nur gültig, wenn das dafür vorgesehene Formular des ÖJSpK verwendet wird.  Das Min-destalter für die Einzelbegutachtung beträgt 12 Monate. Die Zuchtzulassung mit nur einem Formwert aus einer Einzelbegutachtung ist für 1 Jahr befristet. Diese Ausnahme gilt bis auf weiteres, solange die Corona Situation die Abhaltung von einzelnen Ausstellungen unmöglich macht.                                                                                    
d.	Vollständig ausgefülltes und vom Eigentümer/von den Eigentümern unterzeichnetes Antragsformular um Zulassung zur Zucht (Download der Liste unter www.jagdspaniel.at oder beim Zuchtwart anfor-dern).
3.	Entzug der Zuchtzulassung:
a.	Sollte bei einer neuerlichen Augenuntersuchung ein zuchtausschließender Befund festgestellt werden, wird die Zuchtzulassung entzogen. Eine Überbefundung ist auf Wunsch des Hundebesitzers möglich. Der Besitzer muss einen schriftlichen Antrag an den Zuchtwart stellen, die Überbefundung findet durch einen vom Zuchtwart genannten Tierarzt statt.
b.	Wird nachweislich festgestellt, dass ein Zuchthund an einem erblichen Leiden erkrankt ist oder wie-derholt zuchtausschließende Fehler (Exterieur oder Wesen) oder Krankheiten vererbt, kann er vom Vorstand auf Antrag des Zuchtwarts von der Zucht ausgeschlossen werden. Der Vorstand ist befugt, das Beibringen veterinärmedizinischer Atteste, die Konsultation von Fachleuten bzw. das Vorführen des betreffenden Hundes und/oder Nachkommen zu verlangen. Der Eigentümer des betreffenden Zuchthundes muss vor der Beschlussfassung angehört werden.
c.	Die Einleitung des Verfahrens und der Beschluss des Vorstandes sind dem Eigentümer jeweils mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.
d.	Hunde, für die ein Verfahren zur Aberkennung der Zuchtzulassung eingeleitet ist, dürfen bis zum de-finitiven Entscheid nicht zur Zucht verwendet werden. 
§ 4  RASSESPEZIFISCHE VORSCHRIFTEN
Diese gelten zusätzlich zu den in § 3 angeführten Bestimmungen
       English Cocker Spaniel:
1.	DNA-Test auf PRA/prcd
2.	DNA-Test auf familiäre Nephropathie
3.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
4.	Grundsätzlich dürfen einfarbige English Cocker Spaniels nur mit einfarbigen gepaart werden, mehrfarbige Spaniels dürfen nur mit mehrfarbigen gepaart werden.
5.	Es besteht die Möglichkeit einen Antrag zu stellen (Download des Formulars unter www.jagdspaniel.at oder beim Zuchtwart anfordern), einfarbige English Cocker Spaniels mit mehrfarbigen Cocker Spaniels zu verpaa-ren. Der Antrag ist beim Zuchtwart mind. 8 Wochen vor der geplanten Deckung mit Kopien der Ahnentafeln einzubringen. Der Vorstand kann den Antrag binnen einer Frist von 4 Wochen mit fachlicher Begründung ab-lehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.

English Springer Spaniel:
1.	DNA-Test auf Fucosidosis
2.	Einmalige Untersuchung auf Goniodysplasie (GD). Befallene Tiere können in der Zucht verbleiben, dürfen aber nur mit GD-freien Zuchtpartner verpaart werden.
3.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
Field Spaniel:
1.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
Irish Water Spaniel:
2.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
Welsh Springer Spaniel:
1.	Einmalige Untersuchung auf Goniodysplasie (GD). Befallene Tiere können in der Zucht verbleiben, dürfen aber nur mit GD-freien Zuchtpartner verpaart werden.
2.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr. 
American Cocker Spaniel:
1.	DNA-Test auf PRA/prcd
2.	DNA-Test auf Phosphofructokinase
3.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
4.	Untersuchung auf Patella Luxation: Zur Zucht werden nur Hunde mit Patella Grad 0 oder 1 zugelassen. Ein Zuchttier mit PL Grad 1 darf nur mit einem Partner mit Grad 0 verpaart werden. Weitere Kontrollen: Bei Rüden mit 5 Jahren, bei Hündinnen nach dem zweiten Wurf. Bei diesen Untersuchungen darf der Befund höchstens Grad 1 betragen. Bei schlechterem Befund wird der Hund von der Zucht ausgeschlossen.
5.	Grundsätzlich dürfen einfarbige American Cocker Spaniels nur mit einfarbigen gepaart werden, mehrfarbige Spaniels dürfen nur mit mehrfarbigen gepaart werden.
6.	Es besteht die Möglichkeit mittels Antrag (Download des Formulars unter www.jagdspaniel.at oder beim Zuchtwart anfordern) einfarbige American Cocker Spaniels mit mehrfarbigen American Cocker Spaniels zu verpaaren. Der Antrag ist beim Zuchtwart mind. 8 Wochen vor der geplanten Deckung mit Kopien der Ahnen-tafeln einzubringen. Der Vorstand kann den Antrag binnen einer Frist von 4 Wochen mit fachlicher Begrün-dung ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. 

American Water Spaniel:
3.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
Clumber Spaniel:
1.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
2.	Röntgen des Ellbogens. Zur Zucht uneingeschränkt zugelassen werden Hunde mit höchstens ED Grad 1. Soll ein Clumber Spaniel mit ED Grad 2 zur Zucht verwendet werden, so muss der Zuchtpartner ED Grad 0 auf-weisen.
Sussex Spaniel:
4.	Klinische Augenuntersuchung, am 1. Decktag nicht älter als 1 Jahr.
5.	Röntgen des Ellbogens. Zur Zucht uneingeschränkt zugelassen werden Hunde mit höchstens ED Grad 1. Soll ein Sussex Spaniel mit ED Grad 2 zur Zucht verwendet werden, so muss der Zuchtpartner ED Grad 0 aufwei-sen.
§ 5   ZUCHTALTER
1.	Rüden dürfen ab erteilter Zuchtzulassung ohne obere Altersbegrenzung zur Zucht verwendet werden.
2.	Hündinnen dürfen nach erteilter Zuchtzulassung, jedoch frühestens mit 18 Monaten, gedeckt werden. Der ers-te Wurf hat bis spätestens zur Vollendung des 5.Lebensjahres zu erfolgen. Hündinnen scheiden mit dem voll-endeten 8. Lebensjahr (ausschlaggebend ist der Deckzeitpunkt) aus der Zucht aus.
§ 6   WURFANZAHL, WURFABSTAND
Mit einer Hündin dürfen höchstens fünf Würfe gezüchtet werden. Einer Hündin ist nicht mehr als ein Wurf alle 12 Mo-nate (gerechnet von Decktag zu Decktag) zuzumuten.

§ 7   WURF
Als Wurf gilt jede erfolgte Geburt, egal ob die Welpen aufgezogen werden oder nicht.

§ 8   KAISERSCHNITT
Nach zwei Kaiserschnitt-Geburten scheidet die Hündin aus der Zucht aus.
§ 9   DECKAKT
1.	Vor dem Deckakt haben sich Deckrüden- und Hündinnenbesitzer vom Vorliegen von FCI - anerkannten Ah-nentafeln und von der gültigen Zuchtzulassung des Zuchtpartners zu überzeugen.
2.	Der Deckrüdenbesitzer hat nach dem Deckakt dem Züchter eine Deckbescheinigung (ÖKV - Formular) und eine Kopie der Ahnentafel des Deckrüden auszuhändigen. Die Deckbescheinigung ist vom Züchter innerhalb von 14 Tagen an den Zuchtwart zu übersenden.
3.	Die Höhe der Deckgebühr und deren Zahlung sind ausschließlich zwischen Züchter und Deckrüdenbesitzer zu regeln. Zur Vermeidung von Missverständnissen wird eine schriftliche Vereinbarung gemäß der ZEO des ÖKV empfohlen.
4.	Ein Nachdecken der Hündin innerhalb derselben Hitze durch einen anderen Rüden ist nicht zulässig.
5.	Ausnahmen von der Bestimmung des Abs. 4 können in begründeten Fällen beantragt werden. Im Falle einer Ausnahmegenehmigung dürfen maximal zwei verschiedene Rüden für die Verpaarung vorgesehen werden. Bei einer Doppelbelegung ist eine Abstammungs-DNA verpflichtend vorgeschrieben. Ergibt die Abstammungs-DNA zwei verschiedene Väter werden im ÖHZB zwei Würfe eingetragen. Der Antrag ist beim Zuchtwart mind. 8 Wochen vor der geplanten Deckung mit Kopien der Ahnentafeln einzubringen. Der Vorstand kann den Antrag binnen einer Frist von 4 Wochen mit fachlicher Begründung ablehnen. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 10   AUSLÄNDISCHER DECKRÜDE
1.	Wird eine in Österreich stehende Hündin von einem ausländischen Rüden gedeckt, so wird der Wurf nur ein-getragen, wenn der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen und in seinem Hei-matland zur Zucht zugelassen ist oder Untersuchungen vorweisen kann die jenen der ZEO des ÖJSpK ent-sprechen.
2.	Vor Verwendung eines ausländischen Deckrüden ist der Zuchtwart in Kenntnis zu setzen und eine Kopie der Ahnentafel, der Zuchtzulassung und aller zuchtrelevanten Unterlagen zu übermitteln.
3.	Der ÖJSpK anerkennt ausländische Röngtenbefunde, die den FCI-Befunden entsprechen:  UK – HD-A: 0-3, HD-B: 4-8, HD-C: 9-18; USA (OFA) – HD-A: excellent, good, HD-B: fair, borderline, HD-C: mild
4.	Mit Hündinnen und Rüden, die in Österreich die Zuchtbestimmungen nicht erfüllen und ins Ausland verkauft wurden, darf in Österreich nicht mehr gezüchtet werden, auch wenn sie später eine Zuchtzulassung eines an-deren Landes aufweisen.
§ 11   KÜNSTLICHE BESAMUNG
       Die Anwendung der Methode der künstlichen Besamung (mit Frischsamen, gekühltem oder tiefgefrorenem Sa-men) ist unter Beachtung der jeweils gültigen Bestimmungen des Internationalen Zuchtreglements der FCI und beste-hender diesbezüglicher Verträge des ÖKV zulässig. Voraussetzung für die künstliche Besamung ist allerdings, dass sowohl der Deckrüde als auch die Zuchthündin bereits auf natürlichem Wege Nachkommen gebracht haben. Diesen Nachweis hat der Züchter im Rahmen der Eintragung in das ÖHZB beizubringen.
§ 12   INZESTZUCHT
Inzestzucht (Verpaarungen von Verwandten ersten Grades) ist nicht zulässig.
§ 13   IMPORTE
1.	Importierte Hunde, die zur Zucht verwendet werden sollen, sind unverzüglich in das ÖHZB einzutragen und unterliegen sodann der ZEO des ÖJSpK.
2.	Untersuchungsergebnisse von offiziellen Auswertungsstellen der jeweiligen Herkunftsländer werden über-nommen, sofern sie den Zuchtvoraussetzungen des ÖJSpK gleichkommen. HD- Befunde siehe §9 Punkt 3.
3.	Bei einer importierten trächtigen Hündin müssen sowohl die Hündin als auch der Deckrüde in einem von der FCI anerkannten Zuchtbuch eingetragen und in ihrem Heimatland zur Zucht zugelassen sein. Die Bescheini-gung über die Zuchtzulassung beider Hunde, ausgestellt von der zuständigen ausländischen ZuchtbuchsteIle, sind der Anmeldung zur Einzeleintragung ins ÖHZB beizulegen. Vor einer weiteren Zuchtverwendung hat die Hündin die in der ZEO des ÖJSpK genannten Voraussetzungen für die Zuchtzulassung zu erfüllen.
§ 14   GLIEDERUNG DES ÖHZB, EINTRAGUNGEN
1.	Das ÖHZB besteht aus: A-Blatt, B-Blatt und Anhang (Register)
2.	In das A-Blatt werden Spaniels eingetragen, die hinsichtlich Abstammung und Zuchtvorgang allen diesbezüg-lichen Bestimmungen des ÖJSpK und des ÖKV entsprechen.
3.	In das B-Blatt werden jene Spaniels eingetragen, die zwar hinsichtlich ihrer Abstammung, allen diesbezügli-chen Bestimmungen des ÖJSpK und des ÖKV entsprechen, nicht jedoch hinsichtlich der Zuchtzulassung der Elterntiere in Bezug auf Gesundheit, Leistungsfähigkeit und /oder Wesen. Die Eintragung in das B-Blatt be-deutet, dass diese Spaniels mit einem höheren Risiko bezüglich Gesundheit, Leistungsfähigkeit und /oder Wesen belastet sind als im A-Blatt eingetragene Spaniels.
a.	In das B-Blatt des ÖHZB eingetragene Spaniels haben Anspruch auf Löschung im B-Blatt und Über-tragung in das A-Blatt, wenn die vom ÖJSpK für eine Zuchtzulassung geforderten medizinischen Un-tersuchungen und/oder Formwerte der Elterntiere im Nachhinein erbracht werden und den Vorgaben der ZEO des ÖJSpK entsprechen.
b.	Für im B-Blatt eingetragene Spaniels gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖJSpK der ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit entsprechenden Aufla-gen erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommissi-on einzuholen.
c.	Auf der Ahnentafel wird ein entsprechender Vermerk eingetragen. Im Wiederholungsfall (weiterer An-trag auf Eintragung ins B-Blatt) kann der ÖJSpK und/oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
4.	Im Anhang (Register) können jene Spaniels eingetragen werden, für die keine oder nur unvollständige von der FCI anerkannte Ahnentafeln vorliegen. Deren standardgemäßes äußeres Erscheinungsbild muss von einem Formwertrichter bestätigt werden. Nachkommen von ins Register eingetragenen Spaniels werden bis zum Vorliegen von drei Ahnenreihen im ÖHZB im Sinne der Bestimmungen der ZEO des ÖKV im Register eingetragen. Im Anhang zum ÖHZB registrierte Spaniels dürfen nur mit Spaniels gepaart werden, die im A-Blatt des ÖHZB eingetragen sind. Beide Zuchtpartner müssen alle zuchtrelevanten Bestimmungen der ZEO des ÖJSpK erfüllen.
a.	Bei Nichteinhaltung der Zuchtordnung des ÖJSpK und auch des ÖKV wird auf der Ahnentafel ein entsprechender Vermerk eingetragen und es gilt Zuchtverbot. Es darf nur dann mit diesen Spaniels gezüchtet werden, wenn auf Antrag des ÖJSpK der ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung mit ent-sprechenden Auflagen erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.
b.	Im Wiederholungsfall (weiterer Antrag auf Eintragung in das Register wegen Nichteinhaltung der Zuchtordnung) kann der ÖJSpK und/oder ÖKV ein Disziplinarverfahren anstrengen.
5.	Die Nachkommen von mit einem Zuchtverbot belegten Spaniels werden nicht in das ÖHZB eingetragen, es sei denn, es wurde auf Antrag des ÖJSpK durch den ÖKV - Vorstand eine Zuchtgenehmigung erteilt. Der ÖKV - Zuchtbuchführer hat diesbezüglich die Empfehlung der ÖKV - Zuchtkommission einzuholen.
§ 15   ZUCHTPRÄDIKATE
Die Vergabe von Zuchtprädikaten des ÖJSpK wird nach Beschlussfassung durch den Vorstand geregelt.
§ 16   WURFMELDUNG
1.	Der Zuchtwart ist binnen 8 Tagen über den gefallenen Wurf zu verständigen. Die Wurfmeldung (ÖKV - Eintra-gungsformular) ist innerhalb von 3 Wochen nach erfolgtem Wurf vollständig ausgefüllt samt Original-Ahnentafel der Hündin sowie der ÖKV - Zuchtstättenkarte (Zwingerkarte) Original oder Kopie an den Zuchtwart zu übermitteln.
2.	Ein Leerbleiben der Hündin oder ein Verwerfen bzw. der Tod einzelner/aller Welpen ist dem Zuchtwart inner-halb von 8 Tagen zu melden.
§ 17   NAMENSGEBUNG
1.	Der Rufname des Rassehundes darf aus höchstens drei Wörtern bestehen. Ein gleicher Rufname darf vom selben Züchter erst nach zehn Jahren wieder verwendet werden. Die Rufnamen aller Hunde eines Wurfes müssen den gleichen Anfangsbuchstaben haben.
2.	Zuchtstättenname und Rufname gemeinsam dürfen 35 Buchstaben nicht überschreiten.
3.	Der Züchter hat für jede von ihm gezüchtete Rasse die Rufnamen der Würfe jeweils in alphabetischer Reihen-folge eintragen zu lassen.
§ 18   WURFABNAHME
1.	Die Wurfabnahme ist zweigeteilt und erfolgt in der Reihenfolge: Erstens vom Tierarzt, welcher vom Züchter ausgewählt wird und zweitens durch einen vom Zuchtwart bestimmten regionalen ÖJSpK – Wurfabnehmer ab dem 49.Lebenstag der Welpen. Bei der zeitlichen Abfolge sind durch den Züchter die individuellen Gegeben-heiten bei den jeweiligen Terminvereinbarungen zu berücksichtigen. Die vollständige zweigeteilte Wurfab-nahme ist Voraussetzung für die Ausstellung der Ahnentafeln.
2.	Der gesamte Wurf muss in Österreich aufgezogen werden und wird im Beisein der Mutterhündin in der Zucht-stätte abgenommen.
3.	Die Welpen müssen zu diesem Zeitpunkt gekennzeichnet (mit Chip), mehrmals entwurmt und aktiv schutzge-impft (Staupe, Hepatitis, Leptospirose, Parvo) sein. Die Kennzeichnung und die Impfung ist nachweislich (EU- oder Internationaler Impfpass) durch einen niedergelassenen Tierarzt durchzuführen.
4.	Die Mutterhündin muss zu diesem Zeitpunkt entwurmt und nachweislich geimpft sein.
5.	Welpen dürfen frühestens nach erfolgter Wurfabnahme und ab dem 56. Lebenstag abgegeben werden.
§ 19   WELPENVERMITTLUNG
Die Welpenvermittlung ist eine Dienstleistung des ÖJSpK. Die Welpenvermittlung ist ausschließlich im Vollmachtsna-men des jeweiligen Züchters tätig und übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von veröffentlichten Angaben. Es besteht kein wie immer gearteter Rechtsanspruch der Züchter gegenüber dem ÖJSpK und dessen Funktionären auf Vermittlung der Welpen.
§ 20   ZUCHTWART, WURFABNEHMER
1.	Der Zuchtwart ist für die Betreuung der Spanielrassen in Österreich gemäß der ZEO des ÖJSpK verantwort-lich und steht allen ÖJSpK - Mitgliedern zur Beratung in Zuchtangelegenheiten zur Seite.
2.	Der Zuchtwart kontrolliert die Einhaltung der ZEO und ist verpflichtet, erbliche Defekte zu erfassen. Derartige Entwicklungen sind zu dokumentieren und erforderlichenfalls ist, deren Bekämpfung zu veranlassen. Diese Dokumentationen sind Eigentum des ÖJSpK.
3.	Der Zuchtwart ist berechtigt, Eintragungen (und Korrekturen) auf der Ahnentafel vorzunehmen.
4.	Der Zuchtwart wird für Wurfabnahmen durch fachkundige regionale Wurfkontrollore unterstützt. Die regionalen Wurfkontrollore werden über Vorstandsbeschluss bestimmt.
5.	Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren muss zu einer angemessenen Tageszeit der Zutritt zur Zuchtstätte gewährt werden.
6.	Dem Zuchtwart und den Wurfkontrolloren sind vom Züchter alle sachdienlichen Auskünfte zu erteilen.
7.	Die Verwendung und das vollständige Ausfüllen der vom ÖJSpK Zuchtwart ausgestellten Wurfabnahmefor-mulare sind zwingend vorgeschrieben. Die Wurfabnahmeformulare sind, vom Welpenkäufer unterschrieben, spätestens 14 Tage nach Verkauf der Welpen an den Zuchtwart zu senden.
8.	Lehnt ein Züchter den vom Zuchtwart für eine Wurfkontrolle beauftragten Wurfkontrollor ab, muss der Züchter zusätzlich zur Eintragungsgebühr des ÖJSpK für die Entsendung eines anderen Wurfkontrollors die vollen Kosten für die Reise (Fahrtkosten, Tagesdiäten) und eventuelle Nächtigungskosten lt. Beleg übernehmen.
9.	Verweigert ein Züchter eine Wurfkontrolle/-abnahme durch einen Vertreter des ÖJSpK, erhält der Wurf nur dann eine Registereintragung mit Zuchtverbot, wenn er eine Bestätigung eines Tierarztes über die Kenn-zeichnung, den Gesundheitszustand und die Anzahl der Welpen beibringt. Bringt der Züchter zusätzlich eine DNA-Analyse der Elterntiere sowie aller Welpen und erfüllen die Elterntiere auch die Qualitätskriterien hin-sichtlich Gesundheit, Wesen und/oder Leistungsfähigkeit, dann erfolgt eine Eintragung in das A-Blatt des ÖHZB.
§ 21   SANKTIONEN
1.	Der Zuchtwart ist zuständig für das Ahnden der Nichteinhaltung der ZEO des ÖJSPK durch:
a.	mündliche Ermahnung
b.	schriftliche Verwarnung (Bearbeitungsgebühr)
c.	erhöhte Eintragungsgebühr (mindestens jedoch ein Wegfall aller Ermäßigungen für Mitglieder und etwaiger Klubförderungen)
2.	Alle anderen Verstöße, die nicht bereits durch die angeführten Bestimmungen geregelt werden, können als Disziplinarangelegenheiten gemäß § 19 Abs. 2 der Satzungen des ÖKV geahndet werden.
§ 22   GEBÜHREN
Die Leistungen im Rahmen dieser ZEO sind gebührenpflichtig. Die Gebühren werden vom Vorstand des ÖJSpK in der Gebührenordnung festgelegt.
§ 23   INKRAFTTRETEN
1.	Die ZEO wurde am 14.01.2022 vom Vorstand des ÖJSpK beschlossen und tritt nach Begutachtung des ÖKV am  01.März 2022  in Kraft.
2.	Damit sind alle vorangegangen Zucht- und Eintragungsbestimmungen samt allfälligen ergänzenden Be-schlüssen aufgehoben.