02.08.2008
Ergänzung der Zulassungsbestimmung zur Nennung von Jagdspaniels in der Gebrauchshundeklasse
"Aufgrund der aktuellen Bestimmungen besteht das Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom ÖJSpK vertretenen Spanielrassen in der Gebrauchshundeklasse in einer erfolgreich absolvierten
(mindestens ein dritter Preis) Anlagenprüfung (gemäß jeweils aktueller Jagdlicher Prüfungsordnung des ÖJSpK oder einer von diesem anerkannten mindestens gleichwertigen in einem Land der
Ländergruppe B absolvierten Prüfung). Dieses Kriterium gilt auch als eine der Voraussetzungen zur Erlangung des Titels eines Internationalen Schönheitschampions.
Angesichts des Umstandes, dass in der aktuellen Jagdlichen Prüfungsordnung des ÖJSpK unter Punkt II. Prüfungsbestimmungen A.Jugend- und Anlagenprüfung
beide Prüfungen hinsichtlich der zu prüfenden Fächer in einem dargestellt werden und lediglich in der Präambel ein Hinweis auf die Beachtung des Alters des Hundes angeführt ist, und somit bei der
Jugendprüfung die selben Fächer geprüft werden wie bei der Anlagenprüfung, ist eine erfolgreich absolvierte Jugendprüfung (mindestens ein Dritter Preis) gemäß jeweils aktueller Jagdlicher
Prüfungsordnung des ÖJSpK ebenfalls als Zulassungskriterium zur Nennung von Hunden der vom ÖJSpK betreuten Spanielrassen in der Gebrauchshundeklasse gültig. Dies gilt, solange keine sonstigen
Bestimmungen in einer allfälligen zukünftigen Prüfungsordnung beschlossen werden, welche das erfolgreiche Absolvieren (mindestens ein Dritter Preis) einer Jugendprüfung gegenüber einer
Anlagenprüfung erleichtern, längstens jedoch bis zu einem anderslautenden Beschluss."
Hinweis: Dieser Beschluss hat keinerlei Auswirkungen auf andere Zulassungskriterien wie z.B. ein allfälliges Mindestalter.
Großram, 05.01.2008
Gemäß Vorstandsbeschluss vom 05.01.2008 ist für die Zulassung der vom ÖJSpK vertretenen Spanielrassen zur Teilnahme in der Gebrauchshundeklasse bei nationalen und internationalen Ausstellungen
der Nachweis einer erfolgreich bestandenen (mindest ein dritter Preis) Anlagenprüfung oder höherwertiger Prüfung erforderlich.
Anträge können schriftlich, per Fax oder E-Mail unter Beilage einer Kopie der Ahnentafel sowie entsprechender Prüfungsnachweise beim Jagdreferenten gestellt werden. Dieser leitet, nach
Überprüfung der Richtigkeit der Voraussetzungen, den Antrag mit Bestätigungsvermerk auf dem entsprechenden Formular des ÖKV an diesen weiter. Der ÖKV übermittelt nach Überprüfung und
Gegenzeichnung das Formular an den Antragsteller, wobei die anfallenden Gebühren des ÖKV direkt bei Antragsteller eingehoben werden.
Der Vorstand des ÖJSpK
Beschluss ist mit sofortiger Wirkung gültig.
Hinweis: Mit diesem Beschluss wurden die Bestimmungen des ÖJSpK in Einklang mit den von ÖJGV und ÖKV gemeinsam getroffenen Festlegungen
gebracht. Eine Änderung der Bestimmungen für die Zulassung von Jagdspaniels zum CIB war in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, da diese bereits in der Vorstandssitzung vom Juni 2006 mit einer
erfolgreich bestandenen Anlagenprüfung festgelegt wurden.
Als "bestanden" gelten diejenigen Prüfungen, bei welchen mindestens ein Dritter Preis oder, sofern bei der entsprechenden Prüfung keine Preise vergeben werden, die erforderliche Mindestpunktezahl
erreicht wurde, oder, sofern bei der entsprechenden Prüfung weder Preise vergeben noch das Erreichen von Mindestpunktezahlen erforderlich ist, auf dem Prüfungszeugnis der Umstand des erfolgten
Bestehens der Prüfung mit "bestanden" schriftlich dokumentiert und bestätigt ist.