Satzung des Österreichischen Jagdspanielklubs (ÖJSpK)
(mit Änderungen, beschlossen durch die Generalversammlungen vom 25. März 2006, 19. Februar 2011, 16. März 2014,
02.April 2016, 23. März 2019, sowie 29. April 2023)
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeiten des Vereins
1. Der im Jahre 1907 gegründete Verein führt den Namen „Österreichischer Jagdspanielklub“ (ÖJSpK).
2. Er hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf das gesamte Bundesgebiet.
3. Der Klub gliedert sich in Sektionen, in der Folge Landesgruppen (LG) genannt.
4. Er gehört dem Österreichischen Kynologenverband
(ÖKV) und dem Österreichischen Jagdgebrauchs-hundeverband (ÖJGV) als ordentliches Mitglied an.
5. Das Geschäftsjahr des ÖJSpK entspricht dem Kalenderjahr und beginnt somit mit 1. Jänner und endet mit 31. Dezember.
§ 2 Zweck des ÖJSpK
Der Zweck ist der Aufbau und Pflege der Mensch-Tier-Beziehung, die Förderung des allgemeinen Interesses am Spaniel, der Hoch- und Reinzucht, sowie die Verbreitung der verschiedenen Spanielrassen der FCI Gruppe 8, unter besonderer Bedachtnahme auf den wesensfesten Begleit- und Jagdhund.
Ein weiterer Zweck ist die Organisation von Veranstaltungen sowie die Herausgabe und der Betrieb gedruckter und digitaler Medien zwecks Förderung der Geselligkeit und Austausch von Informationen
zum Wohle der Klubgemeinschaft.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes
1. Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht
werden.
2. Als ideelle Mittel dienen:
a) Herausgabe von einheitlichen Zucht- und Eintragungsbestimmungen (ZEB),
b) Herausgabe der Prüfungsordnung (PO) für jagdliche Prüfungen,
c) Namhaftmachung von Leistungsrichteranwärtern und Leistungsrichtern,
d) Namhaftmachung von Formwertrichteranwärtern und Formwertrichtern,
e) Veranstaltung von Ausstellungen, Ausbildungskursen sowie jagdlichen und nichtjagdlichen Prüfungen,
f) Aufrechterhaltung hundesportlicher Verbindungen mit ausländischen Spanielklubs, welche der „Federation Cynologique Internationale“ (FCI)
angehören,
g) Bekanntgabe und Erfassung von Zuchthunden,
h) Information und Öffentlichkeitsarbeit,
i) Herausgabe von Publikationen,
j) Abhaltung von Versammlungen und sonstigen Klubveranstaltungen,
k) Widmung von Preisen für Ausstellungen und jagdliche Prüfungen.
l) Förderung des Aufbaues und der Pflege von Mensch-Tier Beziehungen.
3. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a) Mitgliedsbeiträge,
b) Erträge aus Veranstaltungen,
c) Spenden, Schenkungen, Widmungen für Klubzwecke und sonstige Zuwendungen.
4. Der ÖJSpK übt seine Tätigkeit im Sinne der Gemeinnützigkeit unter Bedachtnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO) aus.
§ 4 Beitritte
1. Die Beitrittserklärung stellt einen Antrag auf Aufnahme in den Klub als Mitglied dar, sie ist schriftlich an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
2. Der Antragsteller darf nicht Mitglied eines der FCI nicht angehörigen Hundezuchtvereines sein.
3. Der Name des Antragstellers wird in der ÖKV - Zeitschrift „Unsere Hunde“ (UH) veröffentlicht. Mitglieder des ÖJSpK
haben bis zur dort angegebenen Frist das Recht, gegen die Aufnahme Einspruch zu erheben. Ein Einspruch ist schriftlich zu begründen und an die Geschäftsstelle zu richten.
4. Über die Aufnahme als Mitglied beschließt der Vorstand endgültig. Eine Ablehnung durch den Vorstand ohne Angabe von Gründen ist möglich.
§ 5 Mitglieder
Dem ÖJSpK gehören ordentliche Mitglieder, Familienmitglieder, Junior-Mitglieder und Ehrenmitglieder an.
1. Ordentliche Mitglieder können alle physischen Personen ab Vollendung des 18. Lebensjahres, sowie juristische Personen
werden.
2. Junior-Mitglieder können Personen bis Vollendung des 18. Lebensjahres über Antrag des gesetzlichen Vertreters werden.
a) Die Junior-Mitgliedschaft geht am 1.1. des folgenden Kalenderjahres, in dem das 18. Lebensjahr vollendet wird, in eine ordentliche
Mitgliedschaft über, ohne dass es einer gesonderten Antragstellung bedarf.
b) Junior-Mitglieder haben sämtliche Rechte und Pflichten ordentlicher Mitglieder, ausgenommen
· das Wahl- und Stimmrecht, sowie
· das Recht der Antragstellung zur Generalversammlung (GV) und zur LG - Hauptversammlung.
3. Zu Ehrenmitgliedern können über Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der GV Mitglieder ernannt werden, die sich entweder um den ÖJSpK im Besonderen oder um die Zucht und Verwendung des
Spaniels im Allgemeinen besondere Verdienste erworben haben. Sie haben alle
Rechte und Pflichten eines ordentlichen Mitgliedes, ausgenommen der Beitragszahlung nach § 6.
4. Die Mitglieder sind mit der EDV - unterstützten Verarbeitung ihrer Daten einverstanden.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Jedes ordentliche Mitglied, Familienmitglied und Junior-Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, dessen Höhe von der GV bestimmt wird. Dieser ist
innerhalb der vom Kassier gesetzten Frist zur Zahlung fällig. Bei Nichtbezahlung bzw. unvollständiger Zahlung des
jährlichen Mitgliedsbeitrages (inkl. aller Beträge für die durch das Mitglied über den ÖJSpK bestellten
Zeitschriften) bis zum Zeitpunkt der ÖJSpK – Generalversammlung, werden alle Zusendungen von Zeitschriften bis zur vollständigen
Zahlung eingestellt. Ein Recht auf Nachlieferungen besteht nicht.
2. Berufsjäger, Jagdaufsichtsorgane, Junior-Mitglieder und Familienmitglieder zahlen einen verminderten Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand
beschlossen wird.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Austritt aus dem ÖJSpK,
2. Tod eines Mitgliedes (bei juristischen Personen Verlust der Rechtspersönlichkeit),
3. Streichung wegen Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages,
4. Ausschluss aus dem ÖJSpK.
ad 1. Der Austritt ist der Geschäftsstelle des ÖJSpK schriftlich bekannt zu geben. Das austretende Mitglied ist zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages für das laufende Jahr verpflichtet.
ad 3. Die Streichung erfolgt, wenn das Mitglied nach Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages und trotz schriftlicher Zahlungserinnerung mit mehr als einem
Jahresbeitrag in Verzug ist. Die Nachfrist für die Bezahlung des Beitragsrückstandes wird vom Kassier festgelegt.
ad 4.
a) Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung durch den Vorstand ist
das Mitglied zu einer schriftlichen Äußerung aufzufordern, in der Folge vorzuladen und anzuhören.
Ausschlussgründe sind unter anderem:
aa) Verstoß gegen die Satzung des ÖJSpK oder gegen dessen satzungsgemäße Interessen, bb) Verstoß gegen die Grundsätze der Rassehundezucht,
cc) Schwerste Verfehlungen gegen die ZEB,
dd) Verstoß gegen Tierschutzgesetze,
ee) Beleidigungen im Rahmen des Klublebens gegenüber Klubmitgliedern, soferne sich der/die Beleidiger/in über Aufforderung des Vorstandes beim Beleidigten nicht in angemessener Weise
entschuldigt. Eine solche Entschuldigung ist vom Beleidiger auch demjenigen Personenkreis, an den die Beleidigung verbreitet wurde, unverzüglich auf die selbe Weise bekanntzugeben.
b) Gegen den Beschluss des Vorstandes über den Ausschluss kann das betroffene Mitglied binnen vier Wochen nach Zustellung Einspruch beim Ehrenrat erheben.
c) Ein Mitglied kann auf Antrag des Vorstandes mit einfacher Mehrheit durch eine Generalversammlung ausgeschlossen werden, sofern die klubinternen Rechtsmittel davor ausgeschöpft wurden oder
darauf verzichtet wurde. Als Ausschlussgründe gelten diejenigen von ad 4) aa) bis ee). Gegen einen auf diese Weise erfolgten Ausschluss sind keine klubinternen Rechtsmittel zulässig.
§ 8 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder genießen alle Vorteile, welche der ÖJSpK satzungsgemäß und auf Grund besonderer Bestimmungen gewährt.
Alle Versammlungen und Veranstaltungen des ÖJSpK sind ihnen zugänglich.
2. Die Mitglieder haben Sitz und Stimmrecht, sowie das aktive und passive Wahlrecht bei allen Wahlen und Abstimmungen in der LG, der sie angehören, sowie das passive und aktive Wahlrecht in und
zu den Organen des ÖJSpK, sofern der Mitgliedsbeitrag nachweislich bezahlt ist.
(Ausnahmen siehe § 5 lit. 2.b Juniormitglieder).
3. Die Übertragung des Stimm- und Wahlrechts ist unzulässig.
§ 9 Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Satzung und alle veröffentlichten Beschlüsse des ÖJSpK einzuhalten und die Klubzwecke tatkräftig zu fördern.
2. Die Mitglieder sind angehalten, ihre Spaniels in das vom ÖKV geführte Österr. Hundezuchtbuch (ÖHZB) eintragen zu lassen und verpflichtet, die ZEB des ÖKV und des ÖJSpK einzuhalten.
§ 10 Organe des ÖJSpK
I Generalversammlung
II Vorstand
III Rechnungsprüfer
IV Ehrenrat
I. Generalversammlung
A) Durchführung der GV
1. Die ordentliche GV hat im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden. Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung sind vom Vorstand den Mitgliedern sechs
Wochen vorher schriftlich bekannt zu geben.
2. Anträge, mit Ausnahme des Antrages der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes, Anträge des Vorstandes
und Antrag des Kassiers auf Festlegung des Mitgliedsbeitrages, sind schriftlich drei Wochen vor der GV
mittels eingeschriebenem Brief bei der Geschäftsstelle einzubringen.
3. Eine außerordentliche GV kann vom Vorstand des ÖJSpK durch Beschlussfassung, den von der GV gewählten Rechnungsprüfern oder von 1/10 der Mitglieder mittels eingeschriebenen Briefs an die
Geschäftsstelle beantragt werden.
Der Antrag hat die Begründung für die Einberufung der außerordentlichen GV zu beinhalten und deren Tagesordnung.
Die außerordentliche Generalversammlung muss binnen 8 Wochen nach Beschlussfassung durch den Vorstand, oder nach Einlangen des Antrages bei
der Geschäftsstelle durchgeführt werden.
Anträge zu einer außerordentlichen GV können nur zur beantragten Tagesordnung gestellt werden.
4. Die GV ist beschlussfähig, wenn 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Ist diese Anzahl
nicht erschienen, so findet eine halbe Stunde später eine GV mit gleicher Tagesordnung statt. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Anzahl der Anwesenden beschlussfähig.
5. Den Vorsitz in der GV führt der Präsident oder im Fall seiner Verhinderung der Vizepräsident, für den Fall der Verhinderung beider das älteste
Mitglied des Vorstandes, für den Fall der Abwesenheit des gesamten Vorstandes das älteste anwesende stimmberechtigte Mitglied.
6. Der Vorsitzende bestimmt, soweit in der Satzung nicht anders vorgesehen,
die Art der Abstimmung.
7. Der Vorsitzende bestimmt zwei Protokollführer, zwei Stimmprüfer (gleichzeitig als Wahlhelfer) und bei Bedarf einen Wahlleiter.
8. Die GV beschließt, soweit nicht anders bestimmt, durch absolute Mehrheit der gültigen befürwortenden oder
ablehnenden Stimmen. Einstimmigkeit ist erforderlich für die freiwillige Auflösung des Klubs; Zweidrittelmehrheit ist erforderlich für
Satzungsänderungen.
B) Aufgaben der GV
1. Entgegennahme der Tätigkeitsberichte und des Jahresabschlusses.
2. Entscheidung über den Antrag der Rechnungsprüfer auf Entlastung des Vorstandes;
3. Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit sie nicht Obleute der LG sind.
a) Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt auf
Grund von Wahllisten. Der Wahlvorschlag des Vorstandes wird mit der Einladung zur GV
bekannt gegeben. Alle ordentlichen Mitglieder, Familienmitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht, eine vollständige
Wahlliste, welche die schriftliche Zustimmung der genannten Kandidaten enthalten muss, bis spätestens
vier Wochen vor der GV bei der Geschäftsstelle eingeschrieben einzubringen. Für die Einreichung von Wahllisten
ist die Verwendung des bei der Geschäftsstelle erhältlichen Formblattes zwingend vorgeschrieben.
b) Auf jeder Liste ist bei sonstiger Ungültigkeit ersichtlich zu machen, wer diese einreicht.
c) Über die Wahllisten ist in geheimer Wahl abzustimmen. Streichungen oder Zusätze machen diese Stimme ungültig.
d) Jene Wahlliste gilt als gewählt, welche die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Kann keine Wahlliste die absolute Mehrheit erreichen, so ist ein zweiter Wahlgang
erforderlich. Im zweiten Wahlgang entscheidet die einfache Mehrheit.
e) Wird nur ein Wahlvorschlag eingebracht, so ist auch über diesen in geheimer Wahl abzustimmen. Der
Wahlvorschlag gilt als gewählt, wenn er die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen erhält. Wird die
einfache Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 3
Monaten eine außerordentliche GV mit dem einzigen Tagesordnungspunkt Neuwahlen, einzuberufen.
4. Satzungsänderungen;
5. jährliche Wahl zweier Rechnungsprüfer und eines Ersatzrechungsprüfers;
6. Ernennung von Ehrenmitgliedern;
7. Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages;
8. Entscheidung über gestellte Anträge, soweit sie in den Aufgabenbereich der GV fallen;
9. Wahl des Vorsitzenden des Ehrenrats und seines Stellvertreters, diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes oder eines LG-Ausschusses sein.
10. Auflösung des Klubs.
C)
1. Über jede GV ist ein Protokoll zu führen, aus dem die Tagesordnungspunkte, die gefassten Beschlüsse und
deren satzungsgemäßes Zustandekommen ersichtlich sein müssen. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden und von den Protokollführern zu unterfertigen.
2. Anträge, deren Gegenstand nicht in den Aufgabenbereich der GV fallen, werden bekannt gegeben, aber nicht
behandelt.
3. Anträge mit Gegenstand aus dem Aufgabenbereich der GV, die in der GV selbst gestellt werden
(Dringlichkeitsanträge), können nur dann einer Abstimmung zugeführt werden, wenn mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten der
sofortigen Behandlung zustimmen.
II. Vorstand
1. Die Leitung des ÖJSpK hat der Vorstand inne, welcher der GV rechenschaftspflichtig ist. Der Vorstand hat alle Aufgaben wahrzunehmen, welche nicht
ausdrücklich durch die Satzung anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
2. Alle Vorstandsmitglieder sind ermächtigt, den in ihren Wirkungsbereich
fallenden Schriftverkehr (ausgenommen mit Behörden) ohne Gegenzeichnung des Präsidenten zu unterfertigen, wobei das jeweilige Referat anzuführen ist.
Der Vorstand besteht aus
a) Präsident
b) Vizepräsident
c) Geschäftsstelle/Schriftführer
d) Kassier
e) Zuchtwart
f) Ausstellungsreferent
g) Jagdreferent
h) Öffentlichkeitsreferent
i) Dummyreferent
j) den in den Landesgruppen gewählten LG - Obleuten.
3. Dem von der GV gewählten Vorstand müssen mindestens 7 Klubmitglieder angehören, die für eine
Funktionsdauer von 3 Jahren gewählt werden. Die Übernahme von Doppelfunktionen im Rahmen des Vorstands lt.
§ 10.II.2 Zif. a) bis i) ist möglich sofern dies nicht wegen Unvereinbarkeit durch das Vereinsgesetz
ausgeschlossen ist.
4. a/b) Der Präsident - bei dessen Verhinderung der Vizepräsident - vertritt den Klub nach außen.
Er vollzieht die Beschlüsse der GV sowie des Vorstandes. Er führt in den Versammlungen und Sitzungen den
Vorsitz. Bei Verhinderung beider, gehen deren Rechte und Pflichten auf das älteste Vorstandsmitglied über.
c) Die Geschäftsstelle/der Schriftführer
führt den Schriftverkehr des ÖJSpK und die Sitzungsprotokolle.
d) Der Kassier
besorgt den Geldverkehr, führt die Buchhaltung und trägt die Verantwortung für eine sorgfältige Aufbewahrung
aller Einzelbelege, um deren Verfügbarkeit für die Dauer von 7 Jahren
sicherzustellen. Verfügungen über Geld oder Geldwerte müssen
vom Präsidenten oder Vizepräsidenten gemeinsam mit dem Kassier unterzeichnet werden.
e) Der Zuchtwart
hat die Aufgabe, die Züchter in züchterischen Belangen zu beraten
und das Recht die Zuchteinrichtungen zu besichtigen. Er ist
verantwortlich für die Aufzeichnungen der Zuchtergebnisse, und hat die Eintragungen in das ÖHZB vorzubereiten und zu
überwachen sowie für deren regelmäßige Veröffentlichung zu sorgen. Er führt die Deckrüdenkartei.
f) Der Ausstellungsreferent
organisiert und koordiniert Sonderausstellungen, Klubzuchtschauen, sowie alle Veranstaltungen auf dem Ausstellungssektor.
g) Der Jagdreferent
Der Referent für jagdkynologische und jagdnahe kynologische Aktivitäten („Jagdreferent“)
koordiniert sämtliche jagdkynologischen und jagdnahen kynologischen Aktivitäten des ÖJSpK sowie das entsprechende Prüfungswesen samt den
zugehörigen Regelwerken.
h) Der Öffentlichkeitsreferent
hat die Aufgabe, die vom ÖJSpK betreuten Spanielrassen gegenüber der
Öffentlichkeit, insbesondere durch Bemühen um Medienberichterstattung, der Allgemeinheit zu präsentieren.
i) Der Dummyreferent
Der Referent für nichtjagdliche Aktivitäten mit Dummies („Dummyreferent“) koordiniert die Ausbildung und Durchführung von Veranstaltungen wie etwa Dummy Prüfungen und Working Tests des ÖJSpK, die
Pflege von Kontakten mit Dummy Spezialisten im In- und Ausland, sowie das entsprechende Prüfungswesen samt den zugehörigen Regelwerken.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder von der Vorstandssitzung verständigt wurden und mindestens fünf Personen anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ausgenommen davon ist ein Beschluss über die Auflösung
einer Landesgruppe, dieser bedarf der Zustimmung aller Vorstandsmitglieder gemäß
§10.II.2.a) bis i). Der Vorstand bestimmt die erforderlichen Delegierten
des Klubs und deren Stellvertreter zu Veranstaltungen des ÖKV und des ÖJGV.
Der Vorstand darf sich bei seinen Tätigkeiten auch zeitgemäßer (digitaler) Kommunikationstechniken bedienen. Insbesonders dürfen auch
Vorstandsbeschlüsse in elektronischer Form zustande gebracht werden. Der Vorstand ist auf solche Weise beschlussfähig, sofern alle Vorstandsmitglieder von der
Geschäftsstelle oder vom Präsidenten über einen abzustimmenden Antrag am selben Tag in elektronischer Form informiert wurden und binnen einer Frist von einer Woche mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder darüber in elektronischer Form abstimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Jeder Ämterführer darf zu seiner Unterstützung sich eines oder mehrerer Gehilfen („Beauftragte“) bedienen. Diese haben jedoch KEIN Stimmrecht, ihre Arbeit ist ehrenamtlich und sie unterliegen der
Schweigepflicht. Der Vorstand ist über deren Bestellung durch den Ämterführer im Vorhinein zu informieren und
hat in begründeten Fällen ein Vetorecht. Für die Abberufen derartiger Gehilfen gilt dasselbe Procedere.
5. Alle Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
6. Sollten innerhalb der Funktionsdauer des Vorstandes eines oder mehrere Vorstandsmitglieder ausscheiden, so hat der Vorstand die Pflicht, ein Klubmitglied mit der Amtsführung der vakanten
Stelle zu betrauen. Über diese Kooptierung ist in der nächsten Generalversammlung abzustimmen, sofern in dieser nicht die Neuwahl des Vorstandes stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung
genügt die einfache Stimmenmehrheit.
7. Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten Vorstandes innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer GV möglich. Vom Rücktritt eines oder mehrere
Vorstandsmitglieder unberührt bleibt die persönliche Haftung jedes einzelnen zurückgetretenen Vorstandsmitglieds gegenüber dem Verein. Siehe VerG 2002 - 5. Abschnitt
(Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins) §23 bis §26.
III. Die Rechnungsprüfer
1. überprüfen den vom Kassier vorgelegten Rechnungsabschluss auf
Ordnungsmäßigkeit und satzungsgemäße Verwendung der Klubmittel.
2. Sie haben festgestellte Gebarungsmängel oder Gefahren für den Bestand des Vereins aufzuzeigen. Stellen die Rechnungsprüfer fest, dass der Vorstand auf
schwerwiegende Weise gegen die ihm obliegenden Rechnungslegungspflichten verstößt, ohne dass zu erwarten ist, dass
im Verein in absehbarer Zeit für wirksame Abhilfe gesorgt wird, so haben sie vom Vorstand die
Einberufung einer GV zu verlangen. Sie können auch selbst eine Außerordentliche GV einberufen.
3. Die Rechnungsprüfung hat im Zuge einer dafür einberufenen Vorstandssitzung in Anwesenheit des Präsidenten, des Kassiers, des
Zuchtwartes, des Ausstellungsreferenten und des Referenten für das jagdliche Prüfungswesen stattzufinden.
4. Die Rechnungsprüfer dürfen weder mit einem Vorstandsmitglied verwandt oder verschwägert sein noch im gemeinsamen Haushalt wohnen.
5. Der Antrag über die Entlastung des Vorstandes in der Generalversammlung ist durch die Rechnungsprüfer zu stellen.
6. Verletzt ein Mitglied des Vorstands unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder
satzungsgemäßen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse des Vorstands, so haftet es gemäß VerG § 24. (1) dem Verein für den daraus
entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB; dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Bei der Beurteilung des Sorgfaltsmaßstabs ist die Unentgeltlichkeit der Tätigkeit zu
berücksichtigen.
IV. Der Ehrenrat
1. Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis sind vor dem Ehrenrat als Schlichtungseinrichtung des ÖJSpK auszutragen. Die Schlichtungseinrichtung ist kein Schiedsgericht nach den §§
577 ff ZPO.
2. Der Ehrenrat setzt sich aus dem von der GV für die Funktionsperiode des Vorstands gewählten
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem ebenso von der GV für die Funktionsperiode des Vorstands gewählten
Stellvertreter und zwei in den Landesgruppen gewählten Ehrenräten zusammen, die nicht selbst Partei sein dürfen. Die für jedes Verfahren getrennt zu ermittelnden zwei LG-Ehrenräte aus der Gruppe
aller LG-Ehrenräte des ÖJSpK, erfolgt über Losziehung unter der Aufsicht des Vorsitzenden des Ehrenrats und zweier vom Vorstand bestimmter Vertreter aus dem Kreis der Ämterführer und
LG-Obleute.
3. Das Ansuchen um Einberufung des Ehrenrats ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
3a. Aus der Anzeige müssen folgende Punkte zweifelsfrei hervorgehen:
1. der Anzeigende
2. der Angezeigte
3. das dem Angezeigten zur Last gelegte Vergehen
4. Beweise und Zeugen
5. der Nachweis (Einzahlungsbeleg) über die Hinterlegung des Verfahrenskostenbeitrages in Höhe des 10- fachen Mitgliedsbeitrages für ordentliche Mitglieder des ÖJSpK durch den Anzeigenden auf ein
dafür eingerichtetes Konto des ÖJSpK. Sollte der Verfahrenskostenbeitrages nicht binnen 7 Tagen nach Einbringung des Ansuchens auf diesem Konto eingehen, wird das Verfahren nicht behandelt.
3b. Die Kosten bei Freispruch oder Abweisung des Antrags trägt der Anzeiger. Es erfolgt Verrechnung mit dem Verfahrenskostenbeitrag. Übersteigen die tatsächlichen Verfahrenskosten den
hinterlegten Verfahrenskostenbeitrag, hat der Anzeiger den Differenzbetrag unverzüglich nach Bekanntgabe desselben durch den Vorsitzenden des Ehrenrates auf das für den Verfahrenskostenbeitrag
eingerichtete Konto des ÖJSpK einzuzahlen.
Sofern die tatsächlichen Verfahrenskosten geringer sind als der entrichtete Verfahrenskostenbeitrag, ist dem Anzeiger der Differenzbetrag unverzüglich zurückzuerstatten.
Bei Schuldspruch hat der Verurteilte die gesamten Verfahrenskosten zu tragen und diese unverzüglich nach Bekanntgabe derselben durch den Vorsitzenden des Ehrenrates auf das für den
Verfahrenskostenbeitrag eingerichtete Konto des ÖJSpK einzuzahlen. In diesem Falle ist dem Anzeiger der von ihm vorausbezahlte Verfahrenskostenbeitrag zurückzuerstatten. Der ÖJSpK selbst ist
keinesfalls verpflichtet, den Beteiligten Verfahrenskosten zu ersetzen.
4. Die Geschäftsstelle übermittelt alle Schriftstücke gleichzeitig an den Vorsitzenden des Ehrenrats und an die Gegenpartei. Die Gegenpartei hat nun eine
Frist von 30 Tagen zu den erhobenen Vorwürfen beim Ehrenrat ebenso schriftlich Stellung zu nehmen und eventuelle Zeugen zu benennen.
Wird diese Frist versäumt oder weigert sich die Gegenpartei zu den erhobenen Vorwürfen Stellung zu
nehmen, wird unbeschadet dieses Umstands durch den Vorsitzenden des Ehrenrats eine Sitzung des Ehrenrats einberufen zu der beide Parteien geladen werden.
5. Die Tätigkeit der Ehrenräte ist ehrenamtlich und vertraulich, jedoch gebührt ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen, der durch die unterliegende Partei (bei Ausgleich durch beide
Streitparteien) zu bezahlen ist.
6. Der Ehrenrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit, ohne an Weisungen gebunden zu sein.
7. Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat nach Fällung des Schiedsspruches dem Vorstand zu berichten. Die Kosten des Verfahrens sind vom
Unterlegenen, im Falle eines Vergleiches von beiden Parteien zu gleichen Teilen zu tragen. Der Spruch des Ehrenrats ist vereinsintern endgültig.
8. Über den Verlauf des Ehrenratsverfahrens sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen. Die Entscheidung des Ehrenrats ist schriftlich festzuhalten.
§ 11 Landesgruppen
Zur besseren regionalen Betreuung der Mitglieder ist der ÖJSpK in Landesgruppen, untergliedert.
A. Mitgliedschaft zu einer Landesgruppe
1. Grundsätzlich gehören alle Mitglieder des ÖJSpK jener Landesgruppe (LG) an, welche für ihre dem ÖJSpK bekannt gegebene
Adresse bereits besteht. Ausgenommen davon sind Auslandsmitglieder und Mitglieder,
die ausdrücklich schriftlich erklären, keiner Landesgruppe angehören zu wollen.
2. Neue Mitglieder können mit dem Antrag auf Aufnahme in den ÖJSpK bekannt geben, welcher Landesgruppe sie beitreten möchten.
3. Ein Übertritt in eine andere LG ist beliebig oft, jeweils mit Stichtag 1. Jänner, möglich. Der
Wechsel der LG muss vom übertretenden Mitglied den beiden LG-Obmännern und dem Kassier des ÖJSpK schriftlich mitgeteilt werden.
B. Gründung von Landesgruppen
1. Je Bundesland ist nur eine LG zugelassen.
2. Proponenten für die Gründung einer LG haben den Antrag an die Geschäftsstelle des ÖJSpK zu richten.
a) Der Antrag hat die schriftliche Willenserklärung zur Gründung einer LG von mindestens 20
ordentlichen/Familien-/Ehrenmitgliedern des ÖJSpK zu enthalten.
b) Weiteres muss der Antrag einen Vorschlag über die Zusammensetzung des LG-Ausschusses enthalten.
c) Der Antrag auf Neugründung einer LG wird im Rahmen einer Vorstandssitzung vom Vorstand des ÖJSpK geprüft und darüber entschieden.
d) Bei Genehmigung des Antrags teilt der Vorstand des ÖJSpK
seine Entscheidung dem vorgeschlagenen Obmann der neuen LG mit. Dieser hat binnen zwei Monaten nach Einlangen des Bescheides des Vorstandes die Gründungsversammlung der LG
einzuberufen.
e) Bei der Gründungsversammlung sind alle ordentlichen/Ehrenmitglieder, die laut Mitgliederliste des ÖJSpK in diesem Bundesland wohnhaft sind oder
auf der Proponentenliste aufscheinen und nachweislich ihren Mitgliedsbeitrag bezahlt haben, stimmberechtigt.
f) Gehen für ein Bundesland vor Gründung einer LG mehrere Anträge auf Gründung einer solchen LG ein, erhält der vorgeschlagene
Obmann der ersten Proponentenliste den Auftrag zur Durchführung der LG-Gründungsversammlung, in
der ein Vorstandsmitglied des ÖJSpK den Vorsitz führt.
g) Die Anträge betreffend der Zusammensetzung des LG-Ausschusses gelten als Wahlvorschläge, welche bei der Gründungsversammlung zur Abstimmung gelangen.
h) Die Proponenten und jene Mitglieder, die ihren dem ÖJSpK bekannt gegebenen Wohnsitz im Gebietsbereich
der neu gegründeten LG haben, werden mit der erfolgten Gründung der LG Mitglieder derselben.
C. Der Landesgruppenausschuss
1. Die Leitung der LG hat der Landesgruppenausschuss inne, welcher aus mindestens vier Mitgliedern der LG, und zwar
a) dem Obmann, welcher gleichzeitig Vorstandsmitglied ist
b) dem Obmannstellvertreter
c) dem Kassier,
d) dem Schriftführer besteht.
2. Für die Aufgaben, Rechte und Pflichten der Mitglieder des Landesgruppenausschusses gelten die Vorschriften der Satzung des ÖJSpK über den
Vorstand im Rahmen ihrer Tätigkeiten für die Landesgruppe sinngemäß, wobei ein Mitglied
des LG-Ausschusses auch die Aufgaben der Geschäftsstelle erledigt. Der LG-Kassier übergibt bis Ende Jänner jedes neuen Geschäftsjahres
des ÖJSpK einen schriftlichen, durch die LG-Rechnungsprüfer geprüften
und von diesen unterzeichneten LG -Jahresabschlussbericht für das vergangene Kalenderjahr. Dieser Bericht muss neben den Summen der
Einnahmen/Ausgaben auch den Kapitalstand, die Summe der bewerteten Vorräte lt. Inventur und eine Inventur des
unbewerteten Sachanlagevermögens per Stichtag 1. Jänner und 31. Dezember des vergangenen Jahres aufweisen.
3. Die Mitglieder des LG-Ausschusses und ein Ehrenratsmitglied werden von
der LG- Hauptversammlung für eine Funktionsdauer von drei Jahren gewählt. Ein gemeinsamer Rücktritt des gesamten
Ausschusses innerhalb seiner Funktionsdauer ist nur in einer LG-Hauptversammlung möglich.
4. Vom Rücktritt eines oder mehrere Ausschussmitglieder unberührt, bleibt die persönliche Haftung jedes einzelnen zurückgetretenen Ausschussmitglieds gegenüber dem Verein. Siehe VerG 2002 - 5.
Abschnitt (Haftung für Verbindlichkeiten des Vereins) §23 bis §26.
D. Landesgruppen-Hauptversammlung I.
1. Die ordentliche LG-Hauptversammlung hat im ersten Halbjahr eines jeden Jahres stattzufinden.
2. Zu ihr sind alle LG-Mitglieder und der Vorstand des ÖJSpK schriftlich 6 Wochen vorher unter Bekanntgabe von Ort, Zeitpunkt und der Tagesordnung,
einzuladen. Der Vorstand des ÖJSpK hat mindestens einen von der GV gewählten Ämterführer zu der LG-
Hauptversammlung zu entsenden.
3. Den Vorsitz bei der LG-Hauptversammlung führt der LG-Obmann oder sein
Stellvertreter, bei Verhinderung beider ein anwesendes Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Ämterführer.
4. Gültige Beschlüsse der LG-Hauptversammlung können nur im Rahmen des der LG übertragenen selbstständigen Wirkungsbereiches
gefasst werden.
5. Darüber hinausgehende Entschließungen in der LG sind als Anträge an den Vorstand des ÖJSpK zu stellen.
II. Aufgaben der LG-Hauptversammlung
1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Ausschusses und des Jahresabschlusses.
2. Wahl des Ausschusses und eines Mitglieds des Ehrenrats. Sollten innerhalb der Funktionsdauer des
Ausschusses eines oder mehrere Ausschussmitglieder oder der gewählte Ehrenrat ausscheiden, so
hat der verbleibende Ausschuss die Pflicht binnen 2 Monaten ein Klubmitglied ihrer Landesgruppe mit der vakanten Stelle zu betrauen. Über
diese Kooptierung ist in der nächsten LG-Hauptversammlung abzustimmen, sofern in dieser nicht die Neuwahl des
Ausschusses stattfindet. Zur Bestätigung der Kooptierung genügt die einfache Stimmenmehrheit.
3. Jährliche Wahl eines Rechnungsprüfers und eines Stellvertreters, für welche die Rechte und Pflichten der Rechnungsprüfer des ÖJSpK sinngemäß
gelten. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht mit einem Mitglied des Ausschusses der LG in einem gemeinsamen Haushalt leben.
4. Entlastung des LG-Ausschusses.
5. Abstimmung über gestellte Anträge.
III.
1. Für die Einberufung, Abwicklung, die Wahlen und die Abstimmungen in den LG- Gründungs-, Haupt-
und außerordentlichen Versammlungen gelten sinngemäß die Vorschriften der Satzung des ÖJSpK über
die Abhaltung der GV, sofern dies nicht ausdrücklich anders bestimmt ist.
2. Eine außerordentliche LG-Hauptversammlung kann vom Vorstand des ÖJSpK, vom LG- Ausschuss, oder von einem Drittel der stimmberechtigten
LG-Mitglieder jeweils unter Angabe der Begründung oder bei gravierenden Mängeln in der Buchführung von den LG-
Rechnungsprüfern schriftlich beantragt werden, und hat binnen 8 Wochen nach Einlangen des Antrages stattzufinden.
E. Finanzierung der LG
1. Den Landesgruppen fließen 10% der bezahlten Mitgliedsbeiträge aller Landesgruppenmitglieder für das laufende Geschäftsjahr zu (Kopfquote). Die Kopfquote wird von jenen Mitgliedern der
Landesgruppe berechnet, die bis Jahresende (Stichtag 31. 12. d. l. J.) den Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr eingezahlt haben. Die Auszahlung erfolgt spätestens 14 Tage nach dem
Stichtag.
2. Der darüberhinausgehende Aufwand der LG ist durch Erträge aus Veranstaltungen oder Spenden aufzubringen.
F. Belange der LG
1. Die LG sind berechtigt, LG-Schauen und - Prüfungen durchzuführen.
2. Für diese Veranstaltungen ist hinsichtlich der Durchführung und des
Nenngeldes das Einvernehmen mit dem zuständigen Referenten des ÖJSpK herzustellen.
3. Sonstige zur Betreuung der Mitglieder und zur Förderung der Zwecke des ÖJSpK geeignete Veranstaltungen,
wie Übungs- und Trainingstage, Wandertage, Ausbildungskurse etc. bedürfen keiner Zustimmung des Vorstandes des ÖJSpK.
4. Alle LG-Mitglieder und die Geschäftsstelle des ÖJSpK sind von allen Aktivitäten zu unterrichten.
5. Alle Veranstaltungen der LG können von allen Mitgliedern des ÖJSpK besucht werden.
6. Die LG stellen für Veranstaltungen des ÖJSpK, die in ihrem territorialen Bereich stattfinden, geeignete
Mitarbeiter in Absprache mit den zuständigen Referenten zur Verfügung.
G. Auflösung der LG
1. Die Auflösung einer Landesgruppe kann nur aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des ÖJSpK Vorstands erfolgen.
2. Sinkt die Mitgliederzahl einer LG zum Stichtag einer GV des ÖJSpK auf unter 20 Mitglieder ab, so hat die LG drei Jahre Zeit, die
Mindestanzahl von 20 Mitgliedern wieder zu erreichen. Sollte innerhalb dieser Frist die erforderliche Anzahl
nicht erreicht werden kann diese LG aufgelöst werden.
3. Verliert, bedingt durch einen gleichzeitigen
Rücktritt des Obmanns und des
Obmannstellvertreters, der LG - Ausschuss seine Handlungsfähigkeit, hat der letzte gewählte Ausschuss gegenüber dem Vorstand des ÖJSpK
binnen 14 Tagen Rechnung zu legen, alle in seiner
Verwahrung und der LG gehörigen materiellen und immateriellen Werte und die LG-Kassa samt eventuell
erforderlicher Zugriffsberechtigungen dem ÖJSpK Kassier zur treuhändischen
Aufbewahrung zu übergeben. Der letzte gewählte Ausschuss der LG haftet
für etwaige Verbindlichkeiten der LG. Bis zur Wahl eines neuen LG-Ausschusses übernimmt der ÖJSpK- Vorstand
die Betreuung der LG-Mitglieder. Es wird durch ihn ehest möglich eine AO LG- Hauptversammlung nur zum Zweck einer Neuwahl
des LG Ausschusses einberufen.
4. Die Mitglieder einer aufgelösten LG können selbst entscheiden, welcher bestehenden LG sie sich anschließen.
5.
a) Das nach Abzug der Passiva vorhandene Vermögen der aufgelösten LG geht in der Folge an jene LG, der sich die
Mitglieder der aufgelösten LG angeschlossen haben.
b) Schließen sich die Mitglieder verschiedenen LG an, ist das Vermögen der aufgelösten LG anteilsmäßig zu verteilen.
§ 12 Auflösung des Klubs
1. Die freiwillige Auflösung des ÖJSpK kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen
außerordentlichen Generalversammlung und bei Einstimmigkeit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
beschlossen werden.
2. Diese GV hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen.
Insbesondere hat sie Liquidatoren zu bestellen und Beschluss darüber zu fassen, wem diese das nach
Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss, soweit dies möglich und erlaubt ist,
gemeinnützigen jagdlich- kynologischen Zwecken unter BedachtAuth-Code erforderlich, den du bei deinem alten Anbieter, bei dem die Domain registriert ist anfordern kannstnahme auf die
einschlägigen Bestimmungen, insbesondere der Bundesabgabenordnung (BAO), zufallen.
3. Der letzte Vorstand hat entsprechend den Bestimmungen des Vereinsgesetzes die freiwillige Auflösung
des ÖJSpK der Vereinsbehörde schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die Auflösung in der UH zu
veröffentlichen.